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Inhalt eines solchen Protokolls ist die Bezeichnung der
anwesenden Bevollmächtigten und des Protokollführers, die
Beratungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefaßten
Beschlüsse.") Nach der Feststellung des Protokolls wird es
von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.“)
Sofort nach jeder Sitzung wird ein Bericht im Neichs-
Anzeiger veröffentlicht, der in kurzer Zusammenfassung die
Gegenstände der Verhandlung und den wesentlichen Inhalt der
Beschlüsse enthält. ) Ausnahmsweise kann der Bundesrat aber
beschließen, daß die Behandlung einzelner Gegenstände geheim
gehalten wird."?) Die auf solche Angelegenheiten sich beziehen-
den Drucksachen enthalten die Bezeichnung „geheim“. ) Auch
der Reichskanzler kann, jedoch unter Vorbehalt späterer dies-
bezüglicher Beschlußnahme des Bundesrats jene Bezeichnung
verfügen. 0)
Wenn auch die Protokolle selbst nicht offiziell veröffentlicht
werden, 1) so erhalten doch die Reichs= und Landesbehörden
42) § 24, Abs. 1 Geschäftsordnung für den Bundesrat.
43) 8 24, Abs. 3 5“ 7% 0 7,
44) § 25 „ » » (Prot. 1872,
§ 424; Poschinger II, S. 300 f. und III, S. 237, 814.)
45) § 26, Abs. 1 Geschäftsordnung für den Bundesrat.
46) § 26, Abs. 2 „
47) 8 26, Abs. 8 » ,,,, »
48)JmReichstagistmehrfachdarüberKlagegeführtwordenng
z. B. Sten. Ber. 1872 II, S. 931), daß der Bundesrat seine Verhandlungen
nicht genügend der Offentlichkeit zugänglich mache, in welcher Beziehung
der Frankfurter Bundestag weiter gegangen sei, welcher die Versammlungs-
protokolle drucken und gesammelt veröffentlichen ließ, dazu ihren Haupt-
inhalt unter Leitung eines Ausschusses der Bundesversammlung in den
Tageszeitungen publizierte. (Vgl. hierüber Beschluß der Bundesversamm-
lung vom 8. März '1860.) Daraufhin machte in der genannten Sitzung
der württ. Bundesratsbevollmächtigte Justizminister v. Mittnacht die Mit-
teilung, daß die Frage, ob den Verhandlungen und Beratungen des
Bundesrats im Interesse der Wahrung seiner eigenen Bedeutung, im
Gegensatze zu dem unleidlichen Zustande einer unverbürgten Zeitungs-
öffentlichkeit eine gewisse offizielle Offentlichkeit verschafft werden solle, in
neuester Zeit im Schoße des Bundesrats selbst angeregt worden und in
Behandlung sei; es sei zu hoffen, daß von seiten der verbündeten Regie-
rungen dem Gedanken der Veröffentlichung der Bundesratsverhandlungen
ein prinzipieller Widerstand nicht werde entgegengesetzt werden, es handle
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