Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 100 — 
Inhalt eines solchen Protokolls ist die Bezeichnung der 
anwesenden Bevollmächtigten und des Protokollführers, die 
Beratungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefaßten 
Beschlüsse.") Nach der Feststellung des Protokolls wird es 
von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.“) 
Sofort nach jeder Sitzung wird ein Bericht im Neichs- 
Anzeiger veröffentlicht, der in kurzer Zusammenfassung die 
Gegenstände der Verhandlung und den wesentlichen Inhalt der 
Beschlüsse enthält. ) Ausnahmsweise kann der Bundesrat aber 
beschließen, daß die Behandlung einzelner Gegenstände geheim 
gehalten wird."?) Die auf solche Angelegenheiten sich beziehen- 
den Drucksachen enthalten die Bezeichnung „geheim“. ) Auch 
der Reichskanzler kann, jedoch unter Vorbehalt späterer dies- 
bezüglicher Beschlußnahme des Bundesrats jene Bezeichnung 
verfügen. 0) 
Wenn auch die Protokolle selbst nicht offiziell veröffentlicht 
werden, 1) so erhalten doch die Reichs= und Landesbehörden 
  
42) § 24, Abs. 1 Geschäftsordnung für den Bundesrat. 
43) 8 24, Abs. 3 5“ 7% 0 7, 
44) § 25 „ » » (Prot. 1872, 
§ 424; Poschinger II, S. 300 f. und III, S. 237, 814.) 
45) § 26, Abs. 1 Geschäftsordnung für den Bundesrat. 
46) § 26, Abs. 2 „ 
47) 8 26, Abs. 8 » ,,,, » 
48)JmReichstagistmehrfachdarüberKlagegeführtwordenng 
z. B. Sten. Ber. 1872 II, S. 931), daß der Bundesrat seine Verhandlungen 
nicht genügend der Offentlichkeit zugänglich mache, in welcher Beziehung 
der Frankfurter Bundestag weiter gegangen sei, welcher die Versammlungs- 
protokolle drucken und gesammelt veröffentlichen ließ, dazu ihren Haupt- 
inhalt unter Leitung eines Ausschusses der Bundesversammlung in den 
Tageszeitungen publizierte. (Vgl. hierüber Beschluß der Bundesversamm- 
lung vom 8. März '1860.) Daraufhin machte in der genannten Sitzung 
der württ. Bundesratsbevollmächtigte Justizminister v. Mittnacht die Mit- 
teilung, daß die Frage, ob den Verhandlungen und Beratungen des 
Bundesrats im Interesse der Wahrung seiner eigenen Bedeutung, im 
Gegensatze zu dem unleidlichen Zustande einer unverbürgten Zeitungs- 
öffentlichkeit eine gewisse offizielle Offentlichkeit verschafft werden solle, in 
neuester Zeit im Schoße des Bundesrats selbst angeregt worden und in 
Behandlung sei; es sei zu hoffen, daß von seiten der verbündeten Regie- 
rungen dem Gedanken der Veröffentlichung der Bundesratsverhandlungen 
ein prinzipieller Widerstand nicht werde entgegengesetzt werden, es handle 
77 77 T
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.