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Abdrucke davon für ihren Gebrauch. Diese sind betitelt: Pro—
tokolle über die Verhandlungen des Bundesrats des Deutschen
Reiches. Session — — —. Berlin. Geh. Oberhofbuchdruckerei.
Fol. Sie werden immer für ein Jahr fortlaufend numeriert
und sind in Paragraphen geteilt. Ebenso, in derselben Aus-
stattung wie die Protokolle, werden die Anträge, Motive, Be-
richte und sonstigen Anlagen gesammelt, und zwar unter dem
Titel: Drucksachen zu den Verhandlungen des Bundesrats des
Deutschen Reiches. Session — — —. Berlin. Geh. Oberhof-
buchdruckerei. Fol-. Getrennt von diesen Sammlungen er-
scheinen die Verhandlungen bezüglich Elsaß-Lothringen.)
VIII. Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mit
einfacher, absoluter 30) Mehrheit der vertretenen Stimmen, #)
d. h. diejenige Ansicht wird zum Bundesratsbeschluß, für die
mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen sich er-
klärt haben.?) Den Ausschlag bei Stimmengleichheit?) gibt
die Präsidialstimme,) also Preußen,) nicht etwa auch der
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sich aber darum, die nicht so leicht zu ermittelnde angemessenste Form der
Veröffentlichung ausfindig zu machen. (Sten. Ber., S. 934).
Demzrfolge wurde in der Bundesratssitzung vom 28. Juni 1872 auf
Antrag des württ. Bevollmächtigten beschlossen, der Geschäftsordnung des
Bundesrats die 88 22 und 23 (jetzt § 25) hinzuzufügen, wonach ein kurzer
Bericht jeder Sitzung im Reichsanzeiger sofort, und von Zeit zu Zeit eine
die Drucksachen der Bundesratsverhandlungen zusammenfassende Ausgabe
veröffentlicht wird.
49) Vgl. Laband, Staatsr. I, S. 283.
50) Die Mehrheit ist, da etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt
ist, die absolute, nicht die relative. (Ebenso Seydel, Komm.- S. 146;
bitsch. S. 235; Proebst, S. 63.)
51) Art. 7, Abs. 3, S. 1 Reichsverfass.; § 6, Abs. 1, S. 1 Geschäfts-
ordnung für den Bundesrat.
52) Wenn alle Stimmen vertreten, instruiert und beteiligt sind, so
sind im allgemeinen von den nachfolgenden Ausnahmen abgesehen für die
preußische Partei nebst Elsaß-Lothringen 31, sonst 30 Stimmen zur Be-
schlußfassung erforderlich.
53) Diese kann vorkommen, wenn nicht alle Stimmen abgegeben
werden.
54) Art. 7, Abs. 3, S. 3 Reichsverfass.; § 6, Abs. 1, S. 2 Geschäfts-
ordn. f. d. Bundesrat. — Bei Stimmengleichheit ohne Teilnahme Preußens
gilt der Antrag als abgelehnt.
55) Im Deutschen Bunde stand dieses Recht Osterreich zu. (rt. 7
der Bundesakte).
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