Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Abdrucke davon für ihren Gebrauch. Diese sind betitelt: Pro— 
tokolle über die Verhandlungen des Bundesrats des Deutschen 
Reiches. Session — — —. Berlin. Geh. Oberhofbuchdruckerei. 
Fol. Sie werden immer für ein Jahr fortlaufend numeriert 
und sind in Paragraphen geteilt. Ebenso, in derselben Aus- 
stattung wie die Protokolle, werden die Anträge, Motive, Be- 
richte und sonstigen Anlagen gesammelt, und zwar unter dem 
Titel: Drucksachen zu den Verhandlungen des Bundesrats des 
Deutschen Reiches. Session — — —. Berlin. Geh. Oberhof- 
buchdruckerei. Fol-. Getrennt von diesen Sammlungen er- 
scheinen die Verhandlungen bezüglich Elsaß-Lothringen.) 
VIII. Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mit 
einfacher, absoluter 30) Mehrheit der vertretenen Stimmen, #) 
d. h. diejenige Ansicht wird zum Bundesratsbeschluß, für die 
mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen sich er- 
klärt haben.?) Den Ausschlag bei Stimmengleichheit?) gibt 
die Präsidialstimme,) also Preußen,) nicht etwa auch der 
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sich aber darum, die nicht so leicht zu ermittelnde angemessenste Form der 
Veröffentlichung ausfindig zu machen. (Sten. Ber., S. 934). 
Demzrfolge wurde in der Bundesratssitzung vom 28. Juni 1872 auf 
Antrag des württ. Bevollmächtigten beschlossen, der Geschäftsordnung des 
Bundesrats die 88 22 und 23 (jetzt § 25) hinzuzufügen, wonach ein kurzer 
Bericht jeder Sitzung im Reichsanzeiger sofort, und von Zeit zu Zeit eine 
die Drucksachen der Bundesratsverhandlungen zusammenfassende Ausgabe 
veröffentlicht wird. 
49) Vgl. Laband, Staatsr. I, S. 283. 
50) Die Mehrheit ist, da etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt 
ist, die absolute, nicht die relative. (Ebenso Seydel, Komm.- S. 146; 
bitsch. S. 235; Proebst, S. 63.) 
51) Art. 7, Abs. 3, S. 1 Reichsverfass.; § 6, Abs. 1, S. 1 Geschäfts- 
ordnung für den Bundesrat. 
52) Wenn alle Stimmen vertreten, instruiert und beteiligt sind, so 
sind im allgemeinen von den nachfolgenden Ausnahmen abgesehen für die 
preußische Partei nebst Elsaß-Lothringen 31, sonst 30 Stimmen zur Be- 
schlußfassung erforderlich. 
53) Diese kann vorkommen, wenn nicht alle Stimmen abgegeben 
werden. 
54) Art. 7, Abs. 3, S. 3 Reichsverfass.; § 6, Abs. 1, S. 2 Geschäfts- 
ordn. f. d. Bundesrat. — Bei Stimmengleichheit ohne Teilnahme Preußens 
gilt der Antrag als abgelehnt. 
55) Im Deutschen Bunde stand dieses Recht Osterreich zu. (rt. 7 
der Bundesakte). 
Dam
	        
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