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nur dann in Betracht, wenn mindestens 14 Stimmen gegen
die Vorlage sind, da diese sonst auf jeden Fall außer bei vorbe—
haltenen Sonderrechten eines Bundesstaates angenommen worden
ist. Auch die wegen eines Sonderrechts an einem Gesetze nicht
beteiligten Staaten sind inbetreff der Vorfrage stimmberechtigt,
weil dies eine allen gemeinsame Angelegenheit ist..)
2. Es ist hier weiter die Vorschrift des Art. 78 Abs. 27)
zu erwähnen, die bestimmt, daß bei Abänderung eines Sonder-
rechts'?) die Zustimmung des berechtigten Bundesstaates) not-
wendig ist; die Mehrheit aber entscheidet darüber, ob ein solches
Recht vorliegt. Die Zustimmung des betr. Bundesgliedes wird
durch seinen Vertreter im Bundesrate erklärt.'!) Der Einzelstaat
kann auch durch vorbehaltlose Abstimmung über ein verfassungs-
wo keine Ausnahmebestimmung gegeben ist, zur Anwendung kommt. (In
einigen Verfassungen, so z. B. die Verfassung des Königreichs Sachsen vom
4. Sept. 1831, § 152, des Großherzogtums Baden vom 22. August 1818,
§ 64 und des Großherzogtums Hessen vom 17. Dez. 1820, Art. 110 sind
auch für Erläuterungsgesetze besondere Bestimmungen gegeben.)
70) Seydel, Komm., S. 148; Sanuter, S. 23f.
71) Diese Bestimmung war in der Nordd. Bundesverfassung nicht
enthalten. (Vgl. Prot. vom 15. Nov. 1870, BGBl. S. 650; Verf.-Vertrag
mit Bayern vom 23. Nov. 1870, Z. V; Schlußprot. vom 25. Nov. 1870,
1 ad g.) Über ihre Bedentung vgl. die Sitzung des Deutschen Reichstags
vom 4. April 1871, Sten. Ber., S. 159f.
72) Über den Begriff der Sonderrechte herrscht in der Literatur
Streit. (Vgl. Laband, Staatsr. I, S. 127 f.; Seydel, Komm., S. 419 f.;
424 f.; Wiese, S. 32 f.
73) Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieser Vorschrift nicht als Bundes-
staat. (Vgl. Laband, Staatsr. II, S. 232 f.)
74) Die Mehrzahl der Schriftsteller halten die Zustimmung nur für
ein Internum des Bundesrates. Eine direkte diesbezügliche Formvorschrift
ist nicht gegeben worden. Vgl. noch die Antwort des Präsidenten des
Bundeskanzleramtes auf eine Anfrage in der Sitzung des Nordd. Reichs-
tags vom 7. Dez. 1870, Sten. Ber., S. 134: „Eine authentische Interpre-
tation kann ich hier nicht geben, ich kann nur sagen, daß ich unter dieser
„Zustimmung“ nichts anderes verstanden habe, als die Zustimmung im
Bundesrate und daß mir bisher eine entgegenstehende Auffassung nicht
bekannt geworden ist.“ Vgl. als Literatur z. B. Hänel, Stud. I, S. 211 f.;
Westerkamp, S. 81; Schulze, Lehrb. II, S. 19; v. Rönne, Staatsr. II,
S. 39; Seydel, Komm., S. 432; Laband, Staatsr. I, S. 124 f.; Arndt,
Staatsr., S. 196; Jagemann, S. 236; Meyer, Lehrb., S. 597; Proebst,
S. 125; Auerbach, S. 69 f.