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vorschläge angenommen werden muß. Dann ist aber auch im
Art. 5 Abs. 1 nur von Gesetzgebung gehandelt worden, wo-
durch sich schon aus dem Zusammenhang der Beweis für die
vorgenannte Ansicht ergibt.5)
. Im Art. 5 Abs. 2 ist von einer Meinungsverschieden-
heit im Bundesrate die Rede. Zweifelhaft könnte hier sein,
ob eine solche auch dann als vorliegend zu erachten sei, wenn
nur Preußen gegenüber den andern Bundesgliedern verschie-
dener Ansicht ist, oder ob Preußen den Ausschlag nur bei
einer Meinungsverschiedenheit der übrigen unter sich gibt. Die
erstere Annahme ist als die richtige anzusehen.)
f. Auch hier ist die Frage, ob der vorliegende Gesetzes-
vorschlag unter Art. 5 Abs. 2 falle, im Bundesrate mit ein-
facher Majorität zu entscheiden. 3)
g. Das sog. Vetorecht Preußens besteht auch dann, wenn
die im Art. 5. Abs. 2 erwähnten Einrichtungen durch Ver-
weigerung der Mittel im Etatsgesetzentwurfe zu Fall gebracht
werden sollen. s8)
h. Bei einem Beschlusse über die Auflösung des Reichs-
tags während der Dauer der fünfjährigen Legislaturperiode
ist die Zustimmung des Kaisers erforderlich. )
85) A. A. Dambitsch, S. 187 f.; Riedel, S. 97. Vgl. auch Arndt,
Staatsr., S. 181 f., Komm., S. 96; Schulze, Lehrb. II, S. 67.
86) Ebenso v. Seydel, Komm., S. 119; Dambitsch, S. 190; Arndt,
Komm., S. 96, Staatsr., S. 181; v. Rönne, Staatsr. I, S. 228.
87) Vgl. Laband, Staatsr. I, S. 284, II 38; v. Rönne, Staatsr. 1,
S. 228, A. 3; Meyer, Lehrb., § 163, A. 10, S. 583; Proebst, S. 59.
A. A. Dambitsch, S. 190, wonach der Kaiser bei der Gesetzesausfertigung
hierüber entscheidet, der S. 236 diese Auffassung auch für Verfassungs-
änderungen durchzusetzen wünscht. Vgl. Arndt, Staatsr., S. 182.
88) Laband, Ann. d. D. Reichs 1873, S. 526; Seydel, Komm., S. 120;
Arndt, Komm., S. 97, Staatsr., S. 182.
89) Art. 24, S. 2 Reichsverf.; § 6, Abs. 1, Z. 3 Geschäftsordn. f. d.
Bundesrat — dieser Fall ist in Art. 7, Abs. 3 nicht erwähnt. In der Ge-
schäftsordnung jedoch ist er mit den übrigen zusammengestellt worden.
Ebenso Thudichum, S. 104; Riedel, S. 28; v. Martitz, S. 48; v. Rönne,
Staatsr., S. 207, Verf.-Recht, S. 151; v. Mohl, S. 237; Loening, S. 61.
Es ist aber zu beachten, daß im § 24 Reichsverfass. die Zustimmung des
Kaisers als ein vom Bundesrat verschiedenes selbständiges Reichsorgan,
nicht die des Präsidiums d. h. Preußens erforderlich ist, wenn dies praktisch