Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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b. Stimmberechtigt ist dagegen Bayern wohl in Angelegen- 
heiten der Heceresverwaltung, einmal weil der Heeresetat des 
Reiches die für das bayerische Kontingent zu verwendenden 
Mittel, wenn auch in einer Gesamtsumme, feststellt und für 
ihre Verwendung der Reichsetat maßgebend ist, und ferner, 
weil Bayern inbetreff Formation, Organisation, Ausbildung, 
Gebühren und Mobilmachung sich nach den Regeln des Reichs- 
heeres zu richten hat. 100) Ihr Stimmrecht nicht verloren haben 
ferner Hamburg und Bremen inbetreff der Zoll= und Stener- 
angelegenheiten, weil diese Staaten als Ersatz für die indirekten 
Steuern ein Aversum an das Reich bezahlen. 101) 6 
Eine Erhöhung der Biersteuer betrifft auch die süddeutschen 
Staaten, weil hierdurch auch eine Erhöhung der von ihnen zu 
entrichtenden Aversa notwendig wird. . 1 
c. Auch die kraft Sonderrechts an einem Gesetze nicht 
beteiligten Staaten behalten ihr Stimmrecht bei der Frage, ob 
Art. 7 Abs. 4 in Betracht komme, da dies eine Angelegenheit 
des ganzen Reiches ist. Diese Frage ist als eine solche der 
Geschäftsbehandlung vom Bundesrate mit einfacher Mehrheit 
eiden. · 
zu eurr Der Ausdruck „Beschlußfassung“ in Art. 7 Abs. 4 
weist darauf hin, daß es sich nur um eine Abstimmung im 
lenum handeln kann, da bei den Ausschüssen davon nicht die 
Rede ist, sondern hier nur eine mehr gutachtliche Tätigkeit in 
Frage steht. 102) Auch ist die genannte Bestimmung in Art. 8 
nicht wiederholt. 
  
100) Vertrag mit Bayern vom 28. Nov. 1870 III 8 5 III Abs. 2. — 
Vgl. Lasker und Staatsminister Delbrück im D2. außerord. Reichstage 1870, 
Sten. Ber., S. 123, 146. Vgl. ferner die Erklärung des Präsidenten des 
Reichskanzleramts im Reichstage am 27. April 1871, Sten. Ber., S. 428. 
Schulze, Lehrb. II, S. 53 f.; Laband, Staatsr. I, S. 252; Seydel, Komm., 
S. 147 f.; Rönne, Staatsr., S. 206; Proebst, S. 63. 
101) Art. 38, Abs. 3 Reichsverfass. — Vgl. die Erklärung des Präs. 
des Reichskanzleramts, Sten. Ber. des außerord. Reichstags 1870, I S. 123. 
— Seit dem 15. Oktober 1888 gehören Hamburg und Bremen zum ein- 
heitlichen Zollgebiet. (RGBl. S. 913 f.) Außerhalb der Zollgrenze ver- 
blieben nur einige Gebiete in Hamburg, Cuxhaven, Bremen und Bremer-= 
haven. Hierauf findet Art. 34 Reichsverfass. auch weiterhin Anwendung. 
102) Seydel, Komm., S. 149. 
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