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5. Zur Ergänzung ist noch kurz Elsaß-Lothringen anzu-
führen, dessen schon früher Erwähnung geschah. Die reichs-
ländischen Stimmen werden nicht gezählt, einmal, wenn dadurch
Preußen die Mehrheit oder bei Stimmengleichheit den Aus-
schlag erhält und ferner, wenn es sich um Anderungen der
Verfassung handelt#) d. h. wenn nur durch Hinzutritt der
elsaß-lothringischen Stimmen die zur Hinderung von Verfassungs-
änderungen erforderliche Mehrheit von 14 Stimmen erreicht
würde. Durch diese Bestimmungen soll eine Vermehrung des
preußischen Stimmgewichts verhindert werden. Ihretwegen sowie
infolge des Umstandes, daß bei wichtigen politischen Angelegen-
heiten die reichsländischen Stimmen tatsächlich nicht gegen
Preußen abgegeben werden können, ist ihre praktische Bedeutung
gering.
6. Auf Grund der Tatsache, daß entsprechend der Be-
stimmung des Art. 28 S. 2 Reichsverfass., wonach zu einer
gültigen Beschlußfassung im Reichstage die Mehrheit der gesetz-
lichen Anzahl der Mitglieder anwesend sein muß, für den
Bundesrat eine solche Vorschrift fehlt und daß seine Verhand-
lungen nicht öffentlich sind, kamen eine Reihe Schriftsteller zu
der Annahme, daß nicht allein die Anwesenheit einer bestimmten
Anzahl von Mitgliedern, sondern ihre Anwesenheit überhaupt
zu einem gültigen Beschluß des Bundesrates nicht erforderlich
ist. 100) Sie halten demgemäß nicht nur eine schriftliche Ab-
stimmung durch Umlaufschreiben unter den Bevollmächtigten,
103) Art. 6a, Abs. 2 Reichsverfass.
104) Arndt, Staatsr., S. 96, Komm., 118, in Hirths Annalen 1885,
S. 701; Seydel, Komm., S. 145 f.; Dambitsch, S. 239. Sie führen als
Beispiel an die kaiserliche Verordnung vom 4. März 1875 (RGBl. S. 159),
betr. das Verbot der Ausfuhr von Pferden, die „nach erfolgter Zustim-
mung der Bundesregierungen“ ergangen ist. Dagegen Vogels, S. 6;
Sauter, S. 18; Hänel, Staatsr. I, S. 243 f.: „Aller Einfluß, welcher den
Einzelstaaten auf die Reichsgesetzgebung dem Erfolge nach gewährt werden
soll, ist dem Rechte nach ausschließlich geknüpft an die Mitgliedschaft im
Bundesrate als dem einen Organ des Reiches, welches in Gemeinschaft
mit dem Reichstage der gesetzgeberischen Beschlußfassung dient. Nur den
Mitgliedern des Bundesrates als solchen und innerhalb dieser Körperschaft
steht das Recht der gesetzgeberischen Vorschläge und der Teilnahme an der
Lesetzgeberischen Beschlußfassung zu.“