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sondern sogar ein Bundesbeschluß der Bundesregierungen selbst
auf schriftlichem Wege für statthaft. Diese Auffassung ist
im. E. doch sehr anfechtbar. Art. 7 Abs. 2 spricht von einer
Beratung, die doch wohl cin Zusammenkommen der Vertreter
der Bundesglieder voraussetzt. Auch könnte das angegebene
Verfahren zu Zweiseln über das Zustandekommen eines Be-
schlusses Anlaß geben. Es ist geltend gemacht worden, daß
in besonders eiligen Fällen eine rasche Abstimmung erwünscht
sei, sodaß die vorbezeichnete Abstimmung dann besonders am
Platze und notwendig sei, wenn der Bundesrat nicht versammelt
oder seine Mitglieder ohne Instruktion seien. Diese Schwierig-
keiten sind jedoch bei den heutigen Verkehromitteln und be-
sonders, wo der Bundesrat seit langem eine ständige Ver-
sammlung geworden ist, nicht hoch anzuschlagen.
7. Die Abgabe der Stimmen im Bundesrate ist ebenfalls
wie die vorhergehenden Verhandlungen geheim. Abgestimmt
wird in derselben Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bundes-
staaten in Art. 6 Abs. 1 Reichsverfass. angegeben sind. 15)
alls ein Bundesratsmitglied die Stimmen mehrerer Bundes-
staaten führt, so hat es diese, wie auch natürlich, einzeln und
an der entsprechenden Stelle abzugeben. 1060) Falls ein Antrag
zur Aussetzung der Abstimmung (vielleicht wegen mangelnder
Instruktion) eingeht, trifft der Bundesrat hierüber seine Ent-
scheidung und setzt evtl. den Tag fest, an dem die ausgesetzte
Abstimmung dann stattfinden soll. 10)
8. Sobald eine Stimme abgegeben und vom Bundesrat
entgegengenommen worden ist, kann weder der Bevollmächtigte
selbst noch auch dessen Regierung etwas an dem Votum ändern.
Es ist aber möglich, durch Offenhalten des Protokolls und
nachträglicher Abstimmung dem schwankenden Verhalten eines
Bundesratsmitgliedes zu Hilfe zu kommen. Ein solches Ver-
fahren hat die Wirkung, daß hierdurch ein Staat seinen Stand-
punkt auch nach der Abstimmung noch klarstellen kann, trotzdem
seine Stimme nicht gezählt wird und ohne Wirkung bleibt.
beste . 65 S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. — Dasselbe Prinzip
esteht, wie bereits angegeben, für die Anordnung der Sitze.
100) § 7, S. 2 Geschäftsord 8
107) § 12, Abs. 2 schäftsordn. f. d. Bundesrat.
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