Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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sondern sogar ein Bundesbeschluß der Bundesregierungen selbst 
auf schriftlichem Wege für statthaft. Diese Auffassung ist 
im. E. doch sehr anfechtbar. Art. 7 Abs. 2 spricht von einer 
Beratung, die doch wohl cin Zusammenkommen der Vertreter 
der Bundesglieder voraussetzt. Auch könnte das angegebene 
Verfahren zu Zweiseln über das Zustandekommen eines Be- 
schlusses Anlaß geben. Es ist geltend gemacht worden, daß 
in besonders eiligen Fällen eine rasche Abstimmung erwünscht 
sei, sodaß die vorbezeichnete Abstimmung dann besonders am 
Platze und notwendig sei, wenn der Bundesrat nicht versammelt 
oder seine Mitglieder ohne Instruktion seien. Diese Schwierig- 
keiten sind jedoch bei den heutigen Verkehromitteln und be- 
sonders, wo der Bundesrat seit langem eine ständige Ver- 
sammlung geworden ist, nicht hoch anzuschlagen. 
7. Die Abgabe der Stimmen im Bundesrate ist ebenfalls 
wie die vorhergehenden Verhandlungen geheim. Abgestimmt 
wird in derselben Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bundes- 
staaten in Art. 6 Abs. 1 Reichsverfass. angegeben sind. 15) 
alls ein Bundesratsmitglied die Stimmen mehrerer Bundes- 
staaten führt, so hat es diese, wie auch natürlich, einzeln und 
an der entsprechenden Stelle abzugeben. 1060) Falls ein Antrag 
zur Aussetzung der Abstimmung (vielleicht wegen mangelnder 
Instruktion) eingeht, trifft der Bundesrat hierüber seine Ent- 
scheidung und setzt evtl. den Tag fest, an dem die ausgesetzte 
Abstimmung dann stattfinden soll. 10) 
8. Sobald eine Stimme abgegeben und vom Bundesrat 
entgegengenommen worden ist, kann weder der Bevollmächtigte 
selbst noch auch dessen Regierung etwas an dem Votum ändern. 
Es ist aber möglich, durch Offenhalten des Protokolls und 
nachträglicher Abstimmung dem schwankenden Verhalten eines 
Bundesratsmitgliedes zu Hilfe zu kommen. Ein solches Ver- 
fahren hat die Wirkung, daß hierdurch ein Staat seinen Stand- 
punkt auch nach der Abstimmung noch klarstellen kann, trotzdem 
seine Stimme nicht gezählt wird und ohne Wirkung bleibt. 
  
beste . 65 S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. — Dasselbe Prinzip 
esteht, wie bereits angegeben, für die Anordnung der Sitze. 
100) § 7, S. 2 Geschäftsord 8 
107) § 12, Abs. 2 schäftsordn. f. d. Bundesrat. 
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