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die, wie alle zahlreichen Kollegien, „für neue und geniale Ge—
danken nach aller Erfahrung ein ungünstiger Boden sei“,)
außerdem und vor allem dem Partikularismus eine neue Pflanz-
stätte bereite. Anderseits wurde der Bundesrat auch als das
hervorragendste und reifste Werk des Fürsten Bismarck gefeiert.
Jedenfalls waren die meisten der Uberzeugung, daß es sich hier
um etwas vollständig Neues und künstlich Gemachtes, um eine
Erfindung des Gründers des Norddeutschen Bundes handle,
die als absolut neuer Faktor in der Reichsregierung jeder
historischen Grundlage entbehre.“)
III. Es ist nun aber nicht zu leugnen, daß gerade der
Bundesrat in den staatsrechtlichen Institutionen der Vergangen-
heit Deutschlands Anknüpfungspunkte zeigt, sodaß von einer
historisch gänzlich zusammenhanglosen und willkürlichen Neu-
schöpfung Bismarcks nicht die Rede sein kann, sondern das
geschichtliche Werden und Herauswachsen des Bundesrates aus
den gegebenen Verhältnissen klar erkennbar ist.)
Anderseits ist zu sagen, daß eine andere, vollständig über-
einstimmende Einrichtung im Staatsrecht weder eines fremden
Bundesstaates noch auch Deutschlands sich finden läßt. Was
das letztere betrifft, so ist es ja auch natürlich, daß die Ver-
schiedenheit iu der rechtlichen Gestaltung des alten Reiches
(ständisch beschränkte Monarchie), des deutschen Bundes (Staaten-
bund) und des neuen deutschen Reiches (Bundesstaat) eine von-
einander abweichende Struktur der darin bestehenden Einrich-
tungen notwendig zur Folge hat.
die aus den Vertretern der kleinen Staaten zusammengesetzt sind, nicht aus-
zukommen ist." Diese Befürchtungen haben sich in der Folgezeit nicht
bewahrheitet.
7) v. Mohl, S. 240 f.
8) So nannte v. Mohl S. 230 den Bundesrat eine „proles sine matre
creata“. — Diese Ansicht stützte sich vor allem auf die eigentümliche Kon-
struktion des Bundesrates, die von der herkömmlichen staatsrechtlichen
Schablone so sehr verschieden war. (So auch v. Rönne, Staatsr., S. 196;
v. Mohl, S. 232, 230 f.; Zorn, Staatsr. I, S. 152; Laband, Staatsr., S. 234;
v. Kirchenheim, S. 302; F. Müller, S. 44; Schulze, Lehrbuch II, S. 47).
9) Laband, Staatsr. I, S. 234 f.; Zorn, Staatsr. I, S. 149; Schulgze,
Lehrb. II, S. 4 f.; Arndt, Staatsr., S. 88.
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