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weisen sollte,0) da dies mit seiner Disziplinarbefugnis nichts
zu tun hat. Dasselbe gilt von der Unterbrechung zwecks
Verhandlungsleitung.))
5. Auf Grund der Tatsache, daß die Bundesratsbevoll-
mächtigten nicht Mitglieder des Reichstags sind, mußte ihnen
die vorerwähnte Sonderstellung in der Volksvertretung einge-
räumt werden. Demgemäß haben sie aber auch keinen Anteil
an den diesen zustehenden Privilegien, so vor allem ihrer Rede-
freiheit.?) Die Bundesratsvertreter können wegen ihrer am
Reichstage getanen Außerungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt werden.
IV. Es ist hier noch zu erwähnen, daß Beschlüsse des
Reichstages durch Vermittlung des Reichskanzlers als Vor-
sitzenden des Bundesrates (nicht im Namen des Kaisers) an
den Bundesrat gebracht werden. 33) Dies ergibt sich schon aus
der Stellung des Reichskanzlers, der allein hierfür in Betracht
kommen kann. #
V. Gemäß Art. 23 Reichsverfass. hat der Reichstag außer
seiner Initiative das Recht, dem Bundesrate bzw. dem Reichs-
kanzler je nach der Kompetenz Petitionen zu überweisen. Hieraus
werden aber beide nicht verpflichtet, sich hierüber vor dem
30) Ebenso Seydel, Komm., S. 208 f. Dieser führt als Beispiel an die
Sitzung vom 20. Februar 1895, Sten. Ber., S. 1013 (Präsident v. Levetzow
gegen den mecklenburgischen Bundésratsbevollmächtigten von Oertzen.)
A. A. Arndt, Komm., S. 121, Staatsr., S. 151. Die Handhabung der
Sitzungspolizei (§ 62 Geschäftsordn. d. Reichstags) erstreckt sich auch auf
die Regierungsvertreter. (Ebenso Zorn, Staatsr. I, S. 287; Vogels,
S. 37. A. A. Arndt, Staatsr., S. 151.)
31) Vgl. die Reichstagsverhandlungen vom 14. Mai 1873, Sten. Ber.,
S. 655, 6. Mai 1904, Sten. Ber., S. 2712b und 24. März 1906, Sten.
Ber., S. 2265. — Die Mehrzahl der Schriftsteller vertritt die Ansicht, daß
der Präsident zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung in der Reihenfolge
der parlamentarischen Verhandlungen das Recht habe, die Bundesrats-
bevollmächtigten unter Hinweis auf die geschäftliche Behandlung einer
Sache zu unterbrechen. (Ebenso Schulze, Lehrb. II, S. 87; Perels, Aut.
Reichstagsr., S. 96; Querfurth, S. 34; Meyer, Lehrb., S. 452. A,. A.
Vogels, S. 36 f.; Dambitsch, S. 263.)
82) Art. 30 Reichsverfass. "
88) § 8 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat; § 69 Geschäftsordn. f. d.
Reichstag. «