Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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weisen sollte,0) da dies mit seiner Disziplinarbefugnis nichts 
zu tun hat. Dasselbe gilt von der Unterbrechung zwecks 
Verhandlungsleitung.)) 
5. Auf Grund der Tatsache, daß die Bundesratsbevoll- 
mächtigten nicht Mitglieder des Reichstags sind, mußte ihnen 
die vorerwähnte Sonderstellung in der Volksvertretung einge- 
räumt werden. Demgemäß haben sie aber auch keinen Anteil 
an den diesen zustehenden Privilegien, so vor allem ihrer Rede- 
freiheit.?) Die Bundesratsvertreter können wegen ihrer am 
Reichstage getanen Außerungen gerichtlich oder disziplinarisch 
verfolgt werden. 
IV. Es ist hier noch zu erwähnen, daß Beschlüsse des 
Reichstages durch Vermittlung des Reichskanzlers als Vor- 
sitzenden des Bundesrates (nicht im Namen des Kaisers) an 
den Bundesrat gebracht werden. 33) Dies ergibt sich schon aus 
der Stellung des Reichskanzlers, der allein hierfür in Betracht 
kommen kann. # 
V. Gemäß Art. 23 Reichsverfass. hat der Reichstag außer 
seiner Initiative das Recht, dem Bundesrate bzw. dem Reichs- 
kanzler je nach der Kompetenz Petitionen zu überweisen. Hieraus 
werden aber beide nicht verpflichtet, sich hierüber vor dem 
  
30) Ebenso Seydel, Komm., S. 208 f. Dieser führt als Beispiel an die 
Sitzung vom 20. Februar 1895, Sten. Ber., S. 1013 (Präsident v. Levetzow 
gegen den mecklenburgischen Bundésratsbevollmächtigten von Oertzen.) 
A. A. Arndt, Komm., S. 121, Staatsr., S. 151. Die Handhabung der 
Sitzungspolizei (§ 62 Geschäftsordn. d. Reichstags) erstreckt sich auch auf 
die Regierungsvertreter. (Ebenso Zorn, Staatsr. I, S. 287; Vogels, 
S. 37. A. A. Arndt, Staatsr., S. 151.) 
31) Vgl. die Reichstagsverhandlungen vom 14. Mai 1873, Sten. Ber., 
S. 655, 6. Mai 1904, Sten. Ber., S. 2712b und 24. März 1906, Sten. 
Ber., S. 2265. — Die Mehrzahl der Schriftsteller vertritt die Ansicht, daß 
der Präsident zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung in der Reihenfolge 
der parlamentarischen Verhandlungen das Recht habe, die Bundesrats- 
bevollmächtigten unter Hinweis auf die geschäftliche Behandlung einer 
Sache zu unterbrechen. (Ebenso Schulze, Lehrb. II, S. 87; Perels, Aut. 
Reichstagsr., S. 96; Querfurth, S. 34; Meyer, Lehrb., S. 452. A,. A. 
Vogels, S. 36 f.; Dambitsch, S. 263.) 
82) Art. 30 Reichsverfass. " 
88) § 8 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat; § 69 Geschäftsordn. f. d. 
Reichstag. «
	        
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