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Gegensatze dazu werden die außerordentlichen Ausschüsse nur
für einzelne Angelegenheiten vom Bundesrat eingesetzt. ")
V. Verfassungsmäßige, obligatorische und in diesem Sinne
ordentliche Ausschüsse bestehen in sachlicher Gliederung der
Reichsgeschäfte für das Landheer und die Festungen, das See-
wesen d. h. die Kriegsmarine )), das Zoll= und Steuerwesen,
Handel und Verkehr, Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
Justiz= und Rechnungswesen und die auswärtigen Angelegen-
heiten. 1 ) Als sonstige dauernde Ausschüsse sind bereits kurz
nach Gründung des Reiches noch folgende vier vom Bundes-
rate eingesetzt: Die Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, 1) die
Verfassung, die Geschäftsordnung und das Eisenbahngüter-
tarifwesen. 20) Letzterer tritt nicht mehr zusammen, sondem
an seiner Stelle werden im Bedarfsfalle Spezialkonferenzen
einberufen, die zwar keine Organstellung haben, aber zur
bundesmäßigen Erledigung von Tarifangelegenheiten völlig
ausreichen, da nur wenige Staaten eine Eisenbahnverwaltung
besitzen.
16) So geschehen für den Reichstagshausbau, Steuergesetzentwürfe.
17) Vgl. Sitzung des verfassungsber. Reichstags vom 26. März 1867,
Sten. Ber., S. 304, 353, 355. — In der Nordd. Verfassung war der Aus-
druck „Seewesen“ dadurch genauer gekennzeichnet, daß Art. 8, Abs. 2 weiter
bestimmte, die Mitglieder dieses Ausschusses würden vom Bundesfeldherrn
ernannt. — Die Handelsmarine untersteht dem vierten Ausschuß.
18) Art. 8, Abs. 1 Reichsverfass. ; 8 17, Abs. 1 Geschäftsordnung für
den Bundesrat.
19) Nach Beschluß. des Bundesrates vom 27. Mai 1871 (Prot. 8272).
In demselben Jahre wurden auch die zwei folgenden Ausschüsse errichtet.
20) Die beiden mittleren waren früher nur „für die gegenwärtige
Session“ bestellt und demnach außerordentliche. (Prot. 1871, § 0). Sie
wurden aber später immer wieder erneuert (Prot. 1874, § 15; 1875, 8 179).
In der Geschäftsordnung für den Bundesrat werden sie unter den dauern—
den Ausschüssen aufgezählt. Sie haben darüber zu berichten, ob und welche
Zweifel über die Auslegung von Reichsverfassung und Geschäftsordnung
aufkommen. Früher bestand auch noch ein Ausschuß für die Errichtung
eines Reichstagsgebäudes. (Vgl. Deutscher Reichs= und Königlich Preuß.
Staatsanzeiger 1871, Nr. 56, S. 806 und Nr. 148, S. 2734; Handbuch für
das Deutsche Reich, Berlin 1874, S. 8f.) Ohne Zweifel können vom
Bundesrat auch noch andere Ausschüsse für bestimmte Aufgaben durch Be-
schluß errichtet werden.