Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Gegensatze dazu werden die außerordentlichen Ausschüsse nur 
für einzelne Angelegenheiten vom Bundesrat eingesetzt. ") 
V. Verfassungsmäßige, obligatorische und in diesem Sinne 
ordentliche Ausschüsse bestehen in sachlicher Gliederung der 
Reichsgeschäfte für das Landheer und die Festungen, das See- 
wesen d. h. die Kriegsmarine )), das Zoll= und Steuerwesen, 
Handel und Verkehr, Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
Justiz= und Rechnungswesen und die auswärtigen Angelegen- 
heiten. 1 ) Als sonstige dauernde Ausschüsse sind bereits kurz 
nach Gründung des Reiches noch folgende vier vom Bundes- 
rate eingesetzt: Die Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, 1) die 
Verfassung, die Geschäftsordnung und das Eisenbahngüter- 
tarifwesen. 20) Letzterer tritt nicht mehr zusammen, sondem 
an seiner Stelle werden im Bedarfsfalle Spezialkonferenzen 
einberufen, die zwar keine Organstellung haben, aber zur 
bundesmäßigen Erledigung von Tarifangelegenheiten völlig 
ausreichen, da nur wenige Staaten eine Eisenbahnverwaltung 
besitzen. 
  
16) So geschehen für den Reichstagshausbau, Steuergesetzentwürfe. 
17) Vgl. Sitzung des verfassungsber. Reichstags vom 26. März 1867, 
Sten. Ber., S. 304, 353, 355. — In der Nordd. Verfassung war der Aus- 
druck „Seewesen“ dadurch genauer gekennzeichnet, daß Art. 8, Abs. 2 weiter 
bestimmte, die Mitglieder dieses Ausschusses würden vom Bundesfeldherrn 
ernannt. — Die Handelsmarine untersteht dem vierten Ausschuß. 
18) Art. 8, Abs. 1 Reichsverfass. ; 8 17, Abs. 1 Geschäftsordnung für 
den Bundesrat. 
19) Nach Beschluß. des Bundesrates vom 27. Mai 1871 (Prot. 8272). 
In demselben Jahre wurden auch die zwei folgenden Ausschüsse errichtet. 
20) Die beiden mittleren waren früher nur „für die gegenwärtige 
Session“ bestellt und demnach außerordentliche. (Prot. 1871, § 0). Sie 
wurden aber später immer wieder erneuert (Prot. 1874, § 15; 1875, 8 179). 
In der Geschäftsordnung für den Bundesrat werden sie unter den dauern— 
den Ausschüssen aufgezählt. Sie haben darüber zu berichten, ob und welche 
Zweifel über die Auslegung von Reichsverfassung und Geschäftsordnung 
aufkommen. Früher bestand auch noch ein Ausschuß für die Errichtung 
eines Reichstagsgebäudes. (Vgl. Deutscher Reichs= und Königlich Preuß. 
Staatsanzeiger 1871, Nr. 56, S. 806 und Nr. 148, S. 2734; Handbuch für 
das Deutsche Reich, Berlin 1874, S. 8f.) Ohne Zweifel können vom 
Bundesrat auch noch andere Ausschüsse für bestimmte Aufgaben durch Be- 
schluß errichtet werden.
	        
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