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oder falls eine solche nicht zustandekommt, durch Abstimmung
der Ausschußmitglieder. Auf eine andere Art kann der Referent
in der Weise bestellt werden, daß ein Ausschußmitglied vom
Vorsitzenden auf Eingaben, welche in mechanischer Verviel—
fältigung unter die Mitglieder des Ausschusses verteilt werden,
als Referent bezeichnet wird und ein Widerspruch innerhalb
von fünf Tagen nach erfolgter Verteilung nicht erfolgt.)
3. Die Ernennung der Ausschußmitglieder erfolgt zu
Anfang jeder Bundesratssession resp. alljährlich, 15) wenn außer-
ordentliche Berufungen des Bundesrates erfolgen und demnach
die ordentlichen inbegriffen mehr als eine Session im Jahre
stattfindet. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 1)
a. Die meisten dauernden Ausschüsse, nämlich die in
Art. 8 unter Nr. 3 bis 7 genannten, werden vom Bundes-
rate selbst besetzt. 5) Ausnahmen bestehen inbetreff der Aus-
schüsse für das Landheer und die Festungen und für das See-
wesen. Letzterer wird ganz vom Kaiser ernannt. In dem
Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern
einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder werden vom
Kaiser ernannt. ½) Durch die Militärkonventionen zwischen
dem Nordd. Bunde und Württemberg vom 21./25. November
1870 20) Art. 15 Abs. 2 und zwischen Preußen und dem König-
reich Sachsen vom 7. Februar 1867 Art. 2 Abs. 3 21) haben
15) §. 19, Abs. 3 Geschäftsordu. f. d. Bundesrat. — Dies ist durch
Beschluß vom 31. Jan. 1895 (Prot. § 67, Drucks. 1894, Nr. 89) eingefügt
worden. -
16) regelmäßig im Herbst. — In Wirklichkeit ist die Mitgliedschaft
in den Ausschüssen während der Dauer der Jahre ständig geworden.
17) Art. 8, Abs. 2, S. 3 Reichsverfass.; § 18, Abs. 1 Geschäftsordn.
f. d. Bundesrat.
18) Art. 8, Abs. 2, S. 2 zweiter Halbsatz Reichsverfass.
19) Art. 8, Abs. 2, S. 2 erster „ „
20) BGBl. S. 658.
21) Dieses Recht Sachsens ist verfassungsmäßig nicht anerkannt worden
und in rechtlicher Hinsicht nicht zweifelsfrei. C,Dem Bunde und dem Bundes-
präsidium gegenüber kann sich Sachsen nie auf diese Zusicherung als ein
Recht berufen, da dieselbe in die Bundesverfassung nicht aufgenommen
wurde,“ Thudichum, S. 111). Der Kaiser berief aber immer Sachsen, so-
daß praktisch Schwierigkeiten hierin niemals entstanden sind. Auch kann
man jetzt ein Gewohnheitsrecht in dieser Hinsicht annehmen.
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