Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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oder falls eine solche nicht zustandekommt, durch Abstimmung 
der Ausschußmitglieder. Auf eine andere Art kann der Referent 
in der Weise bestellt werden, daß ein Ausschußmitglied vom 
Vorsitzenden auf Eingaben, welche in mechanischer Verviel— 
fältigung unter die Mitglieder des Ausschusses verteilt werden, 
als Referent bezeichnet wird und ein Widerspruch innerhalb 
von fünf Tagen nach erfolgter Verteilung nicht erfolgt.) 
3. Die Ernennung der Ausschußmitglieder erfolgt zu 
Anfang jeder Bundesratssession resp. alljährlich, 15) wenn außer- 
ordentliche Berufungen des Bundesrates erfolgen und demnach 
die ordentlichen inbegriffen mehr als eine Session im Jahre 
stattfindet. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 1) 
a. Die meisten dauernden Ausschüsse, nämlich die in 
Art. 8 unter Nr. 3 bis 7 genannten, werden vom Bundes- 
rate selbst besetzt. 5) Ausnahmen bestehen inbetreff der Aus- 
schüsse für das Landheer und die Festungen und für das See- 
wesen. Letzterer wird ganz vom Kaiser ernannt. In dem 
Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern 
einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder werden vom 
Kaiser ernannt. ½) Durch die Militärkonventionen zwischen 
dem Nordd. Bunde und Württemberg vom 21./25. November 
1870 20) Art. 15 Abs. 2 und zwischen Preußen und dem König- 
reich Sachsen vom 7. Februar 1867 Art. 2 Abs. 3 21) haben 
  
15) §. 19, Abs. 3 Geschäftsordu. f. d. Bundesrat. — Dies ist durch 
Beschluß vom 31. Jan. 1895 (Prot. § 67, Drucks. 1894, Nr. 89) eingefügt 
worden. - 
16) regelmäßig im Herbst. — In Wirklichkeit ist die Mitgliedschaft 
in den Ausschüssen während der Dauer der Jahre ständig geworden. 
17) Art. 8, Abs. 2, S. 3 Reichsverfass.; § 18, Abs. 1 Geschäftsordn. 
f. d. Bundesrat. 
18) Art. 8, Abs. 2, S. 2 zweiter Halbsatz Reichsverfass. 
19) Art. 8, Abs. 2, S. 2 erster „ „ 
20) BGBl. S. 658. 
21) Dieses Recht Sachsens ist verfassungsmäßig nicht anerkannt worden 
und in rechtlicher Hinsicht nicht zweifelsfrei. C,Dem Bunde und dem Bundes- 
präsidium gegenüber kann sich Sachsen nie auf diese Zusicherung als ein 
Recht berufen, da dieselbe in die Bundesverfassung nicht aufgenommen 
wurde,“ Thudichum, S. 111). Der Kaiser berief aber immer Sachsen, so- 
daß praktisch Schwierigkeiten hierin niemals entstanden sind. Auch kann 
man jetzt ein Gewohnheitsrecht in dieser Hinsicht annehmen. 
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