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netsten erscheinende Persönlichkeit zu entsenden. Der Wortlaut
der Verfassung stimmt mit diesem Verfahren nicht überein.?)
Hiernach soll der Bundesrat selbst seine Mitglieder den Aus-
schüssen zuteilen, weil er die geeignetste Stelle hiefür ist.
Allerdings bietet der jetzige Modus den Vorteil, daß die
Regierungen ihre Vertreter jederzeit abberufen können, ohne
daß eine Neuwahl seitens des Bundesrates erforderlich ist.
Dann ist aber auch die Persönlichkeit des Boevollmächtigten
nicht von so großer Bedentung, da er nur ein Werkzeng seines
Absendestaats und an dessen Instruktion gebunden ist. Das
Hauptgewicht liegt sonach auf der Bezeichnung der Staaten,
die dem Bundesrate selbst verblieben ist.
Aus der bezeichneten indirekten Wahlart ergibt sich, daß
bei den Ausschüssen, deren Staatenbeteiligung fest bestimmt ist.
in Ansehung dieser Staaten keine Wahl seitens des Bundes-
rates stattfinden kann. Dies ist der Fall bezüglich Preußens
für alle Ausschüsse außer dem für die auswärtigen Angelegen-
heiten. Dasselbe gilt für letzteren, hinsichtlich, Bayerns, Sachsens
und Württembergs.
e. Zu erwähnen ist noch, daß bei Ausscheiden eines
Mitglieds aus einem Ausschusse während des Jahres eine
Neuwahl nicht stattfindet. In einem solchen Falle ist vielmehr
der Staat, der das ausgeschiedene Mitglied abordnete, berechtigt,
einen andern an dessen Stelle zu ernennen. Die zur Bestimmung
eines Ausschußmitgliedes ermächtigende Wahl behält ihre Wirk.-
samkeit demnach für die Dauer eines Jahres.
III. „Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten
nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.“ 30) Ob dies von
seiten des Reichs oder der Einzelstaaten geschieht, ist nicht
näher bestimmt. Daraus ist wohl zu entnehmen, daß bei vor-
liegendem Bedürfnis nicht allein das Reich, sondern auch die
Gliedstaaten das Recht haben, für ihre Bevollmächtigten die
35) Laband, Staatsr. I, S. 287, Reichsstaatsr., S. 71; Hänel, Stud. II,
S. 30, A. 1; Binding, Bundesrat und Staatsgerichtshöfe, Jur. Zeit. 1899,
S. 72; Westerkamp, S. 290, A. 8S. A. A. Seydel, Komm., S. 151, Jahrb. III.
S. 278 f.; Meher, Lehrb., 437.
36) Art. 8, Abs. 4 Reichsverfass.