Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 135 — 
nötigen Beamten zu stellen. 307) Darauf deutet auch die Vor- 
schrift der Geschäftsordnung hin, welche besagt, daß die Ausschuß- 
mitglieder sich bei den Beratungen der Hülfe geeigneter Be- 
amten bedienen dürfen. 35) Es kommen hier nicht nur Büro- 
unterbeamten in Betracht, die ständig in Tätigkeit sind, sondern 
auch für bestimmte Einzelfälle zur Bearbeitung spezieller Fach- 
fragen und Auskunfterteilung herangezogene Sachverständige, 
so die Dezernenten der Ministerien und Regierungskommissare.) 
Regelmäßig wird jedoch der Bundesrat zur Materialsammlung 
wecks Vorbereitung seiner Beschlüsse wie z. B. zur Beschaffung 
von Statistiken oder Enqueten sich der Vermittlung des Reichs— 
kanzlers bedienen, der seinerseits diese Angelegenheiten durch 
seine ihm untergebenen Reichsbehörden besorgen läßt oder sie 
den Einzelstaatsregierungen zur Erledigung übergibt. 
Die zur Unterstützung herangezogenen Beamten haben nicht 
die Befugnis, in den Ausschüssen eine Stimme zu führen, was 
auch mit ihrer Stellung nicht vereinbar wäre. % 
Aufgaben der Bundesratsausschüsse. 
n der Reichsverfassung ist nicht ausdrücklich angegeben, 
velchee allgemeine Aufgabe der Bundesratsausschüsse sein 
aon. Es ist zu scheiden zwischen übre Haupt= und Grund- 
ol, 160 die ihnen den Chararter von Kommissionen vielkövftger 
Versammlungen verleiht, nämlich die Vorberatung der Plenar- 
beschlüsse des Bundesrates:) durch Anfertigung von Berichten 
. 
4 3. Zweiseldaft ist ob die Ausschüsse direkt oder nur durch Vermitt- 
lung des Reichskanzlers die einzelstaatlichen Regierungen um Überlassung 
6 ebildeter Beamten ersuchen kann. 
ianeter, technisch vorg 
- 19, Abs. 6, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
39) Vgl. Laband, Staatsr. I. S. 288; Dambitsch, S. 257. 
40) § 19, Abs. 6, S. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
1) Das Hauptgewicht der bundesratlichen Tätigkeit liegt heute un- 
streitig bei den Ausschüssen. Es ist hier wie überall bei Erledigung der 
Geschäfte vermittelst Kommissionen. Das Plenum beschließt gewöhnlich 
nach den Anträgen der Ausschüsse, um nicht die Angelegenheiten wieder 
durcharbeiten zu müssen. Nur kleine Verbesserungen werden sich auch im 
Plenum noch leicht durchführen lassen. So hat auch Fürst Bismarck ver- 
schiedentlich die tatsächliche Bedeutung der Ausschüsse hervorgehoben und 
§ 15. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.