Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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dieser seine Anträge nebst kurzer Darlegung der bestehenden 
Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in ein 
Protokoll aufnehmen und dieses dem Plenum zur Beschluß— 
fassung vorlegen.'“) Dies gilt auch für solche Fälle, in denen 
nicht allein der dritte Ausschuß, sondern neben ihm noch andere 
tätig werden.-) 
III. Auch der Ausschuß für das Rechnungswesen hat 
nach Art. 39 Reichsverf. nicht eine rein berichtende Tätigkeit, 
sondern er hat außerdem die Kontrolle über die ganze Finanz- 
wirtschaft der Zoll= und Steuerverwaltung. 
1. So hat er nach dieser Vorschrift die Rechnung vor- 
läufig zu prüfen, welche die Bundesstaaten über die finanziellen 
Ergebnisse der Zoll= und Steuerverwaltung durch ihre Direktiv= 
behörden nach Quartal= und Jahresabschlüssen übersichtlich ge- 
ordnet, zu legen haben. Nachdem diese lbersichten an den 
Bundesratsausschuß für das Rechnungswesen eingesandt worden 
sind, setzt dieser von drei zu drei Monaten die von den Kassen 
der Einzelstaaten der Reichskasse schuldigen Beträge vorläufig 
fest, benachrichtigt hierüber durch den Reichskanzler den Bundes- 
rat und die Bundesstaaten und bereitet alljährlich die Fest- 
stellung der Beträge nebst seinen eigenen hinzugefügten Be- 
merkungen dem Bundesrate vor, der im Plenum endgültig 
hierüber beschließt.) Zu erwähnen ist hier, daß der Ausschuß 
für das Rechnungswesen in dieser Hinsicht Nachfolger des 
früheren Zentralbüros des Zollvereins geworden ist, das von 
1833 bis 1872 bestand. 0) Der Ausschuß bedient sich zu seiner 
Tätigkeit des Zoll= und Steuerrechnungsbüros des Reichs- 
a amts. » 
sch ba Ferner hat der Ausschuß für das Rechnungswesen 
den Entwurf des Reichshaushalts-Etats 11) und die Jahres- 
  
D 8 22, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
8) 8 22, Abs. 2 u. 7 i1½% u 
9) Art. 39, Abs. 1 und 2 Reichsverfass.; § 23, Z. 2 Geschäftsordu. f. 
d. Bundesrat. Vgl. dazu Art. 17 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 
1867; Art. 40 Reichsverfass. 
10) Art. 29 des Zollvereinsvertrags vom 16. Mai 1865. 
11) Bei diesem sind aber die bei den einzelnen Etatstiteln beteiligten 
anderen Ausschüsse ins Einvernehmen zu setzen.
	        
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