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VII. Es ist oben schon erwähnt worden, daß die auf
8 66 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes gegründeten Rekurse!)
vom Bundesratsvorsitzenden ohne Vortrag im Plenum dem
Ausschuß für Justizwesen überwiesen werden. 10) Vom Vor-
sitzenden desselben wird ein Referent ernannt, der durch die
einschlägigen Akten sowie eine Außerung der obersten ent-
scheidenden Reichsbehörde informiert wird.20) Uber die Be-
schlußnahme wird ein Protokoll errichtet, welches einerseits die
hierfür leitend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Momente,
anderseits das Abstimmungsverhältnis umfaßt.21) Im allge-
meinen wird seitens des Ausschusses an den Bundesrat münd-
lich berichtet..) ov » »
VIII. Es bleibt noch übrig, einiges über den Ausschuß
uswärtigen Angelegenheiten und seinen Zweck zu be—
Wie schon erwähnt, ist Preußen in diesem Ausschusse
weder vertreten noch führt es den Vorsitz. Das hat seins
Grund darin, weil der Ausschuß keinen unmittelbaren Einfluß
uf die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, z. B. auf
6. Instruktion der Gesandten, hat,2) sondern er dient nur
die Informierung der Einzelregierungen über die auswärtigen
zurn ungen des Reiches, was durch den Reichskanzler im
Antrage des Kaisers geschieht. . Hier macht die Reichsregierung
Mitteilungen über die auswärtige Lage und hier haben ander-
seits die Einzelstaaten die Möglichkeit, ihre ansichten und
Wünsche über die Handhabung der auswärtigen Politik kund-
zutun. Inwieweit diese Anregungen der Bundesstaaten von
für die a
merken.
betr Württemberg vgl. die Militärkonvention zwischen dem Nordd. Bunde
rd Württemberg vom 21./25. Nov. 1870, Art. 15, Abs. 1, betr. Sachsen
vor die Militärkonvention zwischen Preußen und Sachsen vom 7. Februar
1867, Art. 2.
18) RNG#Bl. 1907, S. 259.
19) § 10, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
20) 8 10, Abs. 2 « »» »
21) 8 10, Abs. 8 „ „ 5/ ·
22) 8 10, Abs. 4 5/ „ „/ 1 — Vgl. Laband.
Staatsr. I, S. 280, A. 5.
23) Diese ist gemäß Art. 11 Reichsverfass. allein Sache des Kaisers
ohne Beteiligung des Bundesrates, außer wenn es sich um Vertrags-
abschlüsse aus dem Bereich der Gesetzgebung handelt. Diese werden von
den Kusschuse bearbeitet, zu dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit
gehört. « ·