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Geschäftsordnung des Bundesrates bestätigt worden,:) worin
bestimmt ist, daß die Bundesratsausschüsse sich „am Sitze des
Bundesrates“ versammeln.“)
II. Unabhängiger vom Bundesratsplenum sind die dau-
ernden Ausschüsse bezüglich ihrer Tagungszeit, da sie auch
dann zusammentreten können, wenn das Plenum nicht ver-
sammelt ist, zwischen den Bundesratssessionen.) Dies hat
durch Fürst Bismarck für den diplomatischen Ausschuß im
Reichstage 6) seine ausdrückliche Bestätigung erfahren. Beginn
und Schluß der Tagungszeit der Ausschüsse ist vom Bundes-
rate selbst, nicht vom Kaiser oder Reichskanzler abhängig. ¾
Die Mitglieder der Ausschüsse sind entweder ständig am
Sitze des Bundesrates, also in Berlin, anwesend oder sie
werden auf bestimmte Zeit, vom Ausschußvorsitzenden einge—
laden, dorthin zur Geschäftserledigung berufen. Das ist lediglich
Zweckmäßigkeits- und Bedürfnisfrage. )
Falls in der Zwischenzeit von den Ausschüssen an das
Plenum schriftlich Bericht erstattet wird, so wird hiermit nicht
gewartet, bis der Bundesrat wieder eröffnet ist, sondern die
Drucklegung und Verteilung geschieht sofort. )
III. Wenn auch im allgemeinen die einem Ausschuß über—
wiesenen Aufgaben von diesem nicht endgültig erledigt werden,
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bs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
i Staatsr. I, S. 253 f.; v. Seydel, Komm., S 152,
Jahrb. III, S. 296; Dambitsch, S. 256.
Jahr ¾ 6 20, Abs. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. — Vgl. Fürst Bis-
marck im verfassungsberatenden Reichstage, Sten. Ber., S. 356. 6
6) Sitzung vom 4. Dezember 1874, Sten. Ber., S. 484. Fürst Bis-
marck erklärte hier, daß der Ausschuß in voller Wirksamkeit bestehe und
zusammentrete, so oft eines der Mitglieder auf Berufung antrage oder der
baherische Bundesratsgesandte ihn berufe, was vielleicht schwierig sei,
wenn der Bundesrat überhaupt nicht versammelt ist, jedoch auch dann
tunlich sei; der Ausschuß werde zusammentreten, so oft das Bedürfnis dazu
vorliege.
tlieg. Fürst Bismarck im verfassungsberatenden Reichstage, Sten. Ber.
S. 355 f.: „Das Präsidium nimmt nicht das Recht in Anspruch, diese Aus-
schüsse auf eigene Hand, ohne den Willen des Bundesrates zu berufen und
tagen zu lassen.“
8) § 20, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
9) § 20, Abs. 3 „
?“ „)