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so vor allem bezüglich der Reichstagsbeschlüsse und Regie-
rungsanträge, so können doch Eingaben, welche hinsichtlich
ihres Juhaltes oder ihrer Form zum Vortrag im Bundesrats-
plenum als ungeeignet erscheinen, von dem betr. Ausschusse
einfach zu den Akten gegeben werden. )
IV. Weitere Vorschriften über die geschäftliche Behand-
lung der Vorlagen in den Ausschüssen des Bundesrates sind
nicht vorhanden, sodaß zur Ergänzung einerseits die analogen
Bestimmungen über die Geschäftserledigung des Bundesrates
im allgemeinen, anderseits die natürliche Entwicklung und ge—
wohnheitsrechtliche Ubung eingreifen müssen, die in der Praris
zu einer selbstverständlichen Lösung dieser Fragen führen. Eine
ins Einzelne gehende Regelung durch Verfassung oder Ge-
schäftsordnung erscheint auch namentlich beim Bundesrate nicht
ratsam, weil diese nicht eine Förderung, welche vor allem im
Auge zu behalten ist, sondern nur eine Hemmung der Geschäfts-
besorgung mit sich bringen würde. Eine gewisse Freiheit muß
auch nach Festsetzung der Geschäftssatzungen eines bestimmten
Kollegiums bestehen bleiben; nur so wird die Tätigkeit frucht-
bringend und erfolgreich sein. Auf diese Weise wird der
Bundesrat auch nicht zu einer toten Maschine herabgedrückt,
sondern als lebendiges Organ wird er sich weiter entwickeln
zu der Stellung, die er im Organismus des deutschen Reiches
einzunehmen berufen ist.
10) § 19, Abs. 4 Geschäftsordnung für den Bundesrat.