Entstehung,
Zweck und
Höhe.
Verwaltung.
Verwendung.
Modalität.
Wirkung.
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Renten, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendigtem Mortifications=
verfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb eines Jah-
res vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht erhoben werden. Durch
Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder Anspruch an
die Actiengesellschaft.
Reservefond.
§J29. Von dem nach Gewährung einer Dividende von vier Procent für das gesammte
Actiencapital sich ergebenden Reinertrage (§ 21) ist die Hälfte bis zum Betrage eines hal-
ben Procents zur Ansammlung eines Reservefonds für außergewöhnliche Ausgaben zurück-
zulegen. Dieser Betrag kann durch Beschluß des Directorit und Ausschusses mit Zustim-
mung der Regierung bis auf ein Procent erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds
soll sich jedoch nicht höher als fünf Procent des Anlagecapitals (§ 2) belaufen.
*•30. Ueber den Reservefond ist von dem Directorio besondere Rechnung zu halten
und es kann derselbe nach Befinden im Geschäfte selbst als Theil des werbenden Gesell-
schaftsvermögens angelegt werden.
* 31. Das Directorium hat im Einverständnisse mit dem Ausschusse über Verwen-
dung des Reservefonds zu verfügen.
Bekanntmachungen.
§ 32. Die an die Mitglieder der Actiengesellschaft zu richtenden Bekanntmachungen
sind durch die Leipziger Zeitung und zwar, dafern sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte
Aufforderungen enthalten, mittelst je dreimaliger Insertion, auch nach Ermessen des Di-
rectorit außerdem noch durch andere Blätter zu veröffentlichen.
# 33. Alle in vorstehender Maaße erfolgten Bekanntmachungen und Aufforderungen
sind für die Mitglieder der Actiengesellschaft verbindlich und begründen den Eintritt der
nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtswirkungen, ohne daß dagegen die
Ausflucht der Nichtkenntniß vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beansprucht werden könnte.
Mortificationsverfahren.
8 34. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden ge-
kommener Interimsactien, Actien, Talons oder Dividendenscheine haben die Betheiligten
das für die Amortisation Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten
Juli 1777 (IIte C. C. A., Abth. 2, S. 901) und in der Verordnung vom 6ten Oc-
tober 1824 (Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen von demselben Jahre S. 195)
vorgeschriebene, und mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen Ver-
ordnung festgesetzten Verjährungsfrist von zehn Jahren eine dreijährige eintritt, zur analo-