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große Ähnlichkeit, so die Heimlichkeit der Sitzungen und di—
Organisation ständiger Ausschüsse. 25)
c. Weitere Ubereinstimmungen sind zu finden in Art. 77
über IJustizverweigerung, ) in Art. 19 über Bundeserektinion
und in Art. 76 über Streitigkeiten innerhalb des Bundesgebiete.
3. Nicht nur ein Vorbild, wie in den vorangeführten
Fällen, hat der Bundesrat in der Kommission des Jahres 13.
sondern er kann geradezu als die ständig gewordene Minister-
konferenz, die am 15. Dezember 1866 auf Veranlassung uns
unter dem Präsidium Preußens in Berlin zusammentrat, an-
gesehen werden. Gemäß den Verträgen vom 19. und 21. August
1866 sollte nach Auflösung des deutschen Bundes durch die
Bevollmächtigten der 22 verbündeten norddeutschen Neglerun-
gen hier der Verfassungsentwurf beraten werden. Diese Zu—-
sammenkunft stellt sich als eine im wesentlichen nach dem alten
Bundestagsplenum organisierte Versammlung nach Instruktionen
stimmender und beschließender Bevollmächtigten völkerrechtlich.
verbundener Regierungen?:") dar. Mit dem Inkrafttreten der
Norddeutschen Bundesverfassung durch ihre Annahme seitens
der Einzelstaaten und der Zusammenfassung der 22 Regierun=
gen zu einer juristischen Einheit wandelte sich die völkerrecht-
liche Natur der Versammlung in eine staatsrechtliche um, und
indem man den Kongreß zu einem dauernden machte, geschah
es, daß „wie von selbst sich der Bundesrat entwickelte". 2)
„Man brauchte in der Tat keine Organisation zu erfinden,
sondern nur die Einrichtungen, welche schon vorhanden waren
und welche gleichsam der natürliche Ausdruck der gegebenen
Verhältnisse, der Reflex der historisch entstandenen Tatsachen
waren, rechtlich zu fixrieren und näher zu bestimmen.“ 30)
Durch den Beitritt der süddentschen Staaten auf Grund der
Novemberverträge und die Aufrichtung des Deutschen Reiches
26) Art. 8 Reichsverf. — Im Bundestag waren Finanz= und Militär-
ausschuß ständig.
27) Vgl. hierzu Art. 29 der Wiener Schlußakte.
28) So Laband, Staatsr. I, S. 234.
29) Schulze, Lehrb. II, S. 47; Laband, Staatsr. I. S. 234; Zorn,
Staatsr. I, S. 140 f.; Lux, S. 22 f.; Max Müller, S. 2f.
30) Laband, Staatsr. I, S. 234 f.