Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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große Ähnlichkeit, so die Heimlichkeit der Sitzungen und di— 
Organisation ständiger Ausschüsse. 25) 
c. Weitere Ubereinstimmungen sind zu finden in Art. 77 
über IJustizverweigerung, ) in Art. 19 über Bundeserektinion 
und in Art. 76 über Streitigkeiten innerhalb des Bundesgebiete. 
3. Nicht nur ein Vorbild, wie in den vorangeführten 
Fällen, hat der Bundesrat in der Kommission des Jahres 13. 
sondern er kann geradezu als die ständig gewordene Minister- 
konferenz, die am 15. Dezember 1866 auf Veranlassung uns 
unter dem Präsidium Preußens in Berlin zusammentrat, an- 
gesehen werden. Gemäß den Verträgen vom 19. und 21. August 
1866 sollte nach Auflösung des deutschen Bundes durch die 
Bevollmächtigten der 22 verbündeten norddeutschen Neglerun- 
gen hier der Verfassungsentwurf beraten werden. Diese Zu—- 
sammenkunft stellt sich als eine im wesentlichen nach dem alten 
Bundestagsplenum organisierte Versammlung nach Instruktionen 
stimmender und beschließender Bevollmächtigten völkerrechtlich. 
verbundener Regierungen?:") dar. Mit dem Inkrafttreten der 
Norddeutschen Bundesverfassung durch ihre Annahme seitens 
der Einzelstaaten und der Zusammenfassung der 22 Regierun= 
gen zu einer juristischen Einheit wandelte sich die völkerrecht- 
liche Natur der Versammlung in eine staatsrechtliche um, und 
indem man den Kongreß zu einem dauernden machte, geschah 
es, daß „wie von selbst sich der Bundesrat entwickelte". 2) 
„Man brauchte in der Tat keine Organisation zu erfinden, 
sondern nur die Einrichtungen, welche schon vorhanden waren 
und welche gleichsam der natürliche Ausdruck der gegebenen 
Verhältnisse, der Reflex der historisch entstandenen Tatsachen 
waren, rechtlich zu fixrieren und näher zu bestimmen.“ 30) 
Durch den Beitritt der süddentschen Staaten auf Grund der 
Novemberverträge und die Aufrichtung des Deutschen Reiches 
  
26) Art. 8 Reichsverf. — Im Bundestag waren Finanz= und Militär- 
ausschuß ständig. 
27) Vgl. hierzu Art. 29 der Wiener Schlußakte. 
28) So Laband, Staatsr. I, S. 234. 
29) Schulze, Lehrb. II, S. 47; Laband, Staatsr. I. S. 234; Zorn, 
Staatsr. I, S. 140 f.; Lux, S. 22 f.; Max Müller, S. 2f. 
30) Laband, Staatsr. I, S. 234 f.
	        
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