Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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ist am Bundesrate ulehtes geändert worden, sondern bureh # 
versassungsänderndes Geseh wurde nur hder Norhheutsche Aunb- 
zum Deutschen Reiche erweitert, indem die südbeutschen (Slaaten 
dazukamen und zugunsten der bestehenden Gewalt auf #hre 
Sonveränität verzichteten. 
§ 2. Der staatsrechtliche Charahter des Bundeovrates.) 
I. Was die rechtliche Natur des Bundesrates betrifft, so 
sind die Ansichten hierüber wegen der Sehwierigkeit seiner 
staatsrechtlichen Begriffsstimmung sehr verschieden, zumal 
die Reichsverfassung die Stellung, die der Bundesrat im 
Reichsorganismus einnehmen soll, nicht näher charakterisiert 
hat, sondern im Art. 6 Abs. 1 Reichsverf. nuur bestimmt, dasz 
der Bundesrat „aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes 
besteht“, wodurch zwar seine Zusammensetzung, aber nicht sein 
Wesen erklärt wird. 
II. Viele haben daher die Stellung des Bundesrates 
verkannt und ihm Einrichtungen gleichgestellt, die mit ihm 
nichts oder nur wenig gemeinsam haben, und dabei die Ver- 
schiedenheiten übersehen, viele haben sogar sechon gleich mit 
seinem Erscheinen bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 
seine Abschaffung gefordert oder doch wenigstens seine Abände- 
rung in ihnen geläufige Institutionen verlangt.3) 
  
1) Laband, Staatsr. I, S. 233 f., Reichsstaatsr. S. 61 f., „der Bundes- 
rat“ in der D. Juristenzeit. XVI. S. 1 f., in v. Stengels Wörterbuch des 
d. Verwaltungsrechts I. S. 248 f.; Kliemke, S. 14 f.; Loening, S. 59 f.; 
Herwegen: Reichsverf. u. Bundesrat; Arndt, Staatsr., S. 88 f.; v. Seydel, 
Komm., S. 131 f., in Holtzendorffs Jahrb. III, S. 273 f.; Jagemann, 
S. 80 f.; Schulze, Lehrb., S. 48; Zorn, Staatsr. I, S. 145 f.; Meyer, 
Lehrb., S. 429 f.; v. Mohl, S. 228 f.; Dambitsch, S. 191 f. 
2) Eine Einwirkung übte hier auch die verschiedene Auffassung über 
den staatsrechtlichen Charakter des Deutschen Reiches. 
3) Es sind dreierlei Vorschläge zur Abänderung des Bundesrates auf- 
getaucht: Die einen wollten die Regierungsrechte des Bundesrates dem 
Bundespräsidium übertragen, sodaß er nur als beratende Behörde neben 
der Reichsregierung fungieren würde. (Vgl. den Antrag des Reichstags- 
abgeordneten Groote, Sten. Ber. des konst. Reichstags 1867, Aktenstück 
Nr 15, V, S. 39), andere an die Stelle des Bundesrats ein Oberhaus
	        
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