0
ist am Bundesrate ulehtes geändert worden, sondern bureh #
versassungsänderndes Geseh wurde nur hder Norhheutsche Aunb-
zum Deutschen Reiche erweitert, indem die südbeutschen (Slaaten
dazukamen und zugunsten der bestehenden Gewalt auf #hre
Sonveränität verzichteten.
§ 2. Der staatsrechtliche Charahter des Bundeovrates.)
I. Was die rechtliche Natur des Bundesrates betrifft, so
sind die Ansichten hierüber wegen der Sehwierigkeit seiner
staatsrechtlichen Begriffsstimmung sehr verschieden, zumal
die Reichsverfassung die Stellung, die der Bundesrat im
Reichsorganismus einnehmen soll, nicht näher charakterisiert
hat, sondern im Art. 6 Abs. 1 Reichsverf. nuur bestimmt, dasz
der Bundesrat „aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes
besteht“, wodurch zwar seine Zusammensetzung, aber nicht sein
Wesen erklärt wird.
II. Viele haben daher die Stellung des Bundesrates
verkannt und ihm Einrichtungen gleichgestellt, die mit ihm
nichts oder nur wenig gemeinsam haben, und dabei die Ver-
schiedenheiten übersehen, viele haben sogar sechon gleich mit
seinem Erscheinen bei der Gründung des Norddeutschen Bundes
seine Abschaffung gefordert oder doch wenigstens seine Abände-
rung in ihnen geläufige Institutionen verlangt.3)
1) Laband, Staatsr. I, S. 233 f., Reichsstaatsr. S. 61 f., „der Bundes-
rat“ in der D. Juristenzeit. XVI. S. 1 f., in v. Stengels Wörterbuch des
d. Verwaltungsrechts I. S. 248 f.; Kliemke, S. 14 f.; Loening, S. 59 f.;
Herwegen: Reichsverf. u. Bundesrat; Arndt, Staatsr., S. 88 f.; v. Seydel,
Komm., S. 131 f., in Holtzendorffs Jahrb. III, S. 273 f.; Jagemann,
S. 80 f.; Schulze, Lehrb., S. 48; Zorn, Staatsr. I, S. 145 f.; Meyer,
Lehrb., S. 429 f.; v. Mohl, S. 228 f.; Dambitsch, S. 191 f.
2) Eine Einwirkung übte hier auch die verschiedene Auffassung über
den staatsrechtlichen Charakter des Deutschen Reiches.
3) Es sind dreierlei Vorschläge zur Abänderung des Bundesrates auf-
getaucht: Die einen wollten die Regierungsrechte des Bundesrates dem
Bundespräsidium übertragen, sodaß er nur als beratende Behörde neben
der Reichsregierung fungieren würde. (Vgl. den Antrag des Reichstags-
abgeordneten Groote, Sten. Ber. des konst. Reichstags 1867, Aktenstück
Nr 15, V, S. 39), andere an die Stelle des Bundesrats ein Oberhaus