— 12 —
welche für sich nach ihrer persönlichen Überzeugung stimmen,
aber nicht nach Instruktionen ihrer heimischen Regierung. Auch
hier besteht also eine äußere Ahnlichkeit, indem Bundesrat und
Staatenhaus 12) das einzelstaatliche Element zur Geltung
bringen. Diese zufällige Ahnlichkeit kann aber eine Gleich-
stellung der Institutionen nicht rechtfertigen. )
Auch Wünsche auf Errichtung eines Staatenhauses konnten
leicht als unerfüllbar nach= und abgewiesen werden, da einer-
seits der Bundesrat den föderativen Bestrebungen im Reiche
genugsam entgegenkomme, anderseits die Bundesfürsten sich mit
der dadurch bedingten Verminderung ihres Einflusses auf die
Reichsregierung im Bundesrat schwerlich einverstanden er-
klären würden. 15
3. Der Vergleich des Bundesrats mit einem Staatsrat
kann sich auch nur auf äußere Ubereinstimmungen stützen.
Allerdings muß auch der Bundesrat wie der Staatsrat bis-
weilen dem Kaiser beratend zur Seite stehen. 12) Aber er
unterstützt den Kaiser nicht als einen Sonverän, weil dieser
nicht Monarch des Reiches ist, sondern er ist selbst Repräsen-
tant des Trägers der Reichsgewalt, und als solcher faßt er
selbst Beschlüsse. Die Fälle, wo er neben dem Kaiser als
dessen Berater tätig wird, treten übrigens hinter seiner sonstigen
selbständigen Tätigkeit durchaus zurück.
4. Am ehesten verständlich ist der Vergleich des Bundes-
rates mit einem Bundesministerium. 10) Vor allem deshalb,
weil seine Mitglieder dem Reichstage gegenüber die Stelle einer
Regierung einnehmen und er wie im Ministerium den Abschluß
und die höchste Spitze der Verwaltungsorganisation bildet. 1)
12) Vgl. über den Unterschied zwischen Staatenhaus und Bundesrat
Fürst Bismarck im Reichstage am 19. April 1871, Sten. Ber. S. 298.
13) Der Bundesrat in der Schweiz hat mit der deutschen Einrichtung
nur den Namen gemeinsam; er ist dort eine Art Ministerkollegium. (Bun-
desverf. vom 29. Mai 1874, Art. 95 f.)
14) v. Mohl, S. 231.
15) Vgl. Art. 11 Reichsverf. — Kliemke, S. 48; F. Müller, S. 42.
16) Vgl. Westerkamp, S. 114, 154; Schulze, Lehrb. II, S. 48; Laband,
Staatsr. I, S. 236; Zorn, Staatsr. I, S. 152; v. Jagemann, S. 95 f.;
v. Rönne, Staatsr., S. 195; Martitz, S. 66 f.
17) Bornhak, S. 154.