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Der Geschäfksgang im Bundegsrak.
§ 3. Rechtsquellen.
Die Geschäftsbehandlung des Bundesrates bernht teils auf
der Reichsverfassung selbst, wo nur die wichtigsten Punkte ge-
regelt sind, teils auf der Geschäftsordnung für den Bundesrai
des Deutschen Reiches. Die erste Geschäftsordnung des Bunbes-
rates des Norddeutschen Bundes datierte vom 30. August
1867,10 die erste Geschäftsordnung des Bundesrates im Dent-
schen Reiche vom 27. Februar 1871.2) Eine Nevision der-
selben gründet sich auf den Bundesratsbeschluß vom 20. April
1880,“) der nach einem bedeutsamen Streit zustandelam.
Neuerdings ist die revidierte Geschäftsordnung des Bundes-
rates am 31. Jannar 1895 abgeändert worden.“) Ihr heutiger
Titel lautet: Geschäftsordnung für den Bundesrat. Nach den
Beschlüssen vom 26. April 1880 und 31. Januar 1895. Ge-
druckt in der Reichsdruckerei.
Eine Abänderung und Ergänzung geschieht durch ein-
fachen Bundesratsbeschluß, weil die Geschäftsordnung kein
Reichsgesetz ist, sondern nur den Charakter eines autonomen
Statuts hat,) sodaß sie im Reichsgesetzblatt auch nicht ver-
kündet worden ist. Ihre Bestimmungen sind nur in den von
1) Drucks. d. Bundesrats Nr. 6 und Prot. 8 31.
2) Drucks. d. Bundesrats Nr. 16 und Prot. § 43.
3) Die revidierte Geschäftsordnung ist abgedruckt in der Allgemeinen
Zeitung 1880, Nr. 142, S. 2058; v. Poschinger, Fürst Bismarck und der
Bundesrat IV. S. 205; Heinrich Triepel, Quellensammlung zum deutschen
Reichsstaatsrecht I, S. 227.
4) Vgl. Kirchenheim, S. 305.
5) Drucks. des Bundesrats Nr. 89 und Prot. § 67. — v. Seydel,
Komm., S. 150; Laband, Staatsr. I, S. 2760 f.; Meyer, Lehrb., S. 432.
60) Sie ist auch nicht als Vertrag zwischen den Regierungen oder
Einzelstaaten aufzufassen.