Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Schulzees) nennt ihn „das Medium, durch welches der 
ganze Verkehr des Bundesrates mit der Außenwelt hindurch- 
gehen muß.“ So ist er die Mittelsperson für Mitteilungen 
des Reichstages, die er dem Bundesrat in nächster Sitzung 
vorlegt,??) ferner werden ihm Anträge der Einzelstaaten, die 
nicht verhandelt worden sind, von den Bevollmächtigten schriftlich 
übergeben und von ihm entweder auf die Tagesordnung der 
nächsten Sitzung gesetzt oder ev. einem Ausschuß übergeben. 30) 
Auch sonstige Eingaben an den Bundesrat werden entweder 
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gebracht oder 
einem zuständigen Ausschuß vorgelegt. 31) Im letzteren Falle, 
sowohl bei Eingaben als auch bei Anträgen der Bundesstaaten 
muß dem Bundesrate in der nächsten Sitzung Anzeige gemacht 
werden, falls sie ohne Vortrag im Bundesrate einem Ausschusse 
überwiesen worden sind. 32) Der Reichskanzler darf aber auch 
Eingaben, die unzweifelhaft nicht zur Kompetenz des Bundes- 
rats gehören, in geeigneter Weise selbst erledigen oder Be- 
schwerden, aus denen nicht ersichtlich ist, daß der gesetzliche 
Instanzenzug erschöpft ist, zurzeit zurückweisen.8) Rekurse 
der Reichsbeamten 4) werden von ihm sofort ohne Vortrag im 
Plenum dem Ausschuß für Justizwesen überwiesen, der dar- 
über beschließt und Bericht an den Bundesrat erstattet. 35) 
Auch falls der Bundesrat nicht versammelt ist, hat der Reichs- 
kanzler für die Erledigung der Anträge und Eingaben zu 
sorgen..) Aber auch dies muß dem Bundesrat beim nächsten 
Zusammentreten mitgeteilt werden. 37) 
  
28) Schulze, Lehrb. II, S. 66. 
29) § 8 Geschäftsordnung für den Bundesrat. 
30) § 9, Abs. 1 Geschäftsordnung für den Bundesrat. 
31) 8 9, Abs. 2 » „ „ ?v 
32) 8 9, Abs. 3 5„ ½% ?7 5½ 
33) § 9, Abf.. 2 » » » 
34) Vgl. Gesetz betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 
31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61), in neuer Fassung vom 18. Mai 1907 
(R. G. Bl. S. 245) § 66, Ab. 2. 
35) § 10 Geschäftsordn. für den Bundesrat (beruht auf Bundesrats- 
beschluß von 1874, Prot. § 116.) 
36) § 11, Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung für den Bundesrat. 
37) § 11, Abs. 3 Geschäftsordnung für den Bundesrat.
	        
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