h. Auch wenn der Reichskanzler sich im Vorsitze vertreten
läßt, hat er oder sein Generalvertreter die Bundesratsbeschlüsse
bekanntzumachen,%) was auch in der Praxis geschieht.
§ 5. Die Bevollmächtigten zum Bundesrate.
I. „Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit-
glieder des Bundes.“ 1) An anderer Stelle werden die Bundes-
ratsvertreter als „Bevollmächtigte"?) und als „Mitglieder des
Bundesrates“) bezeichnet. Alle diese Ausdrücke bedenten das-
selbe, trotzdem Kliemke") einen Unterschied der Begriffe „Ver-
treter“ und „Bevollmächtigte“ hat konstruieren wollen. Er ver-
steht unter „Vertreter“ nur die stimmführenden Bevollmächtigten.
Diese Auffassung steht aber mit Art. 6 Abs. 1 der Reichsverf.
im Widerspruch. Es heißt hier: „Der Bundesrat besteht aus
den Vertretern — — —.“ Den Sinn aber dem Artikel zu-
zulegen, als ob der Bundesrat nur aus den stimmführenden
Bevollmächtigten bestehe, ist nicht wohl möglich. Ferner kann
aber auch kein hinreichender Grund angegeben werden, weshalb
nisters v. Pfretzschner, der sich dahin aussprach, wenn in Zweifel gezogen
werde, ob bei § 4 St. V. Ges. mit der Aufrechterhaltung der Bestimmung
des Art. 15 hinsichtlich des Vorsitzes im Bundesrate der Zweck ins Auge
gefaßt sei, die Bestimmung des Schlußprotokolls zum Versailler Vertrage
außer Wirksamkeit zu setzen, kraft welcher Bayern bei Verhinderung Preußens
den Vorsitz im Bundesrat zu beanspruchen habe, so müsse er erklären, daß
eine solche Interpretation des Paragraphen ihm ganz undenkbar sei; denn
wenn man einen Paragraphen der Verfassung aufrechterhalte, so erhalte
man auch alles aufrecht, was als Ergänzung dieses Paragraphen in einem
anderen Akt supplementarisch festgestellt sei: „Mir ist ein Zweifel an der
Richtigkeit der Auffassung, die der bayerische Minister soeben ausgesprochen
hat, niemals beigefallen."
69) Vgll. Smend in Hirths Annalen 1900, S. 326; Laband im Arch.
für öff. Recht, Bd. 18, S. 366, Anm. 25.
1) Art. 6, Abs. 1 Reichsverf. — Vgl. Vogels; M. Müller; Quer-
furth; Seydel, Jahrb. III, S. 273 f.; Laband in Stengels Wörterbuch des
d. Verwalt. Rechts I, S. 248 f.; Staatsr. I, S. 242 f.; Arndt, Staatsr.,
S. 88 f.; Anschütz, Enz., S. 540; v. Jagemann, S. 80 f.
2) Art. 6, Abs. 2; Art. 8, Abs. 3 Reichsverf.
3) Art. 9, 10, 15, Abs. 2, 16 Reichsverf.
4) Kliemke, S. 17. A. A. Laband, Staatsr. I, S. 243, A. 1; v. Seydel,
Komm., S. 131; Dambitsch, S. 210; Schulze, Lehrb. II, S. 50; Vogels, S. 8.