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nur die Abstimmung des Bevollmächtigten unter den Begriff
der Vertretung fallen soll, während doch natürlicherweise der
gesamte Geschäftolreis hierin einbegriffen wird.
Die Mitglieder des Bundesrates sind Bertreter der Einzel-
staaten, die diese zum Zwecke der Bildung des Staatswillens
des Deutschen Reichs entsenden. Die einzelnen Bundesrats-
bevollmächtigten haben, da der Bundesrat kein zentrifugales
Element, aber die Vertretung berechtigter Sonderinteressen
bildet,) politisch vor allem die Aufgabe, neben den Interessen
des Reiches die Sonderinteressen der Bundesglieder zum Aus-
druck zu bringen und durchzusetzen. Sie haben eine Doppel-
stellung inne, indem sie einerseits abhängige Organe der Ab-
sendestaaten, anderseits als solche Mitglieder eines kollegialisch
gebildeten Reichsorgans sind.““)
II. „Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevoll-
mächtigte zum Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat.“?
Diese nichtzwingende Bestimmung ist deshalb gegeben worden,
um den Geschäftsgang durch eine zu große Anzahl von Bevoll-
mächtigten im Plenum nicht zu erschweren. Diese Beschränkung
hängt aber nicht mit der Stimmverteilung im Bundesrate zu-
sammen, da Art. 6 Abs. 1 Reichsverfass. nur „den Verteilungs-
maßstab, nach welchem die Majortät des Bundesrats berechnet
wird,““) angibt.
Die Einzelstaaten brauchen jedoch nicht so viele Vertreter
zu entsenden, als sie Stimmen haben;?) falls einem Bundes-
glied gemäß Art. 6 Abs. 1 mehrere Stimmen zustehen, so
5) Fürst Bismarck in der Reichstagssitzung am 1. April 1871, Sten.
Ber., S. 95.
6) Gierke, Labands Staatsr. und die d. Rechtswissenschaft. Jahrb.
für Gesetzgeb., Verwalt. und Volkswirtsch., 7. Jahrg, S. 1142, 1146.
7) Art. 6, Abs. 2 Reichsverf.
8) So Dambitsch, S. 210.
9) Preußen hatte 1867 nur 7 Bevollmächtigte. (Bek. des Bundes-
kanzlers, betr. die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrate, vom
10. August 1867, N. G. Bl. S. 26), im Jahre 1870 war diese Zahl bis
auf 17 erhöht worden. (Bek. vom 29. Januar 1870, R. G. Bl. S. 32).
die nächsten Jahre sank die Zahl der preußischen Bevollmächtigten wieder
auf 16. In der Regel sind von den größeren Staaten nur 1 oder 2 Ver-
reter anwesend.