Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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können diese durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden, 
ja sogar der Bevollmächtigte eines anderen Staates kann zu 
diesem Zwecke substituiert werden. Nur sollte durch die Möglich- 
keit der Entsendung mehrerer Bevollmächtigten den gröszeren 
Staaten anheim gegeben werden, für die verschiedenen Ver- 
handlungsmaterien die geeignetsten und sachverständigsten Per- 
sonen auszuwählen. Auch mußte auf eine ausreichende Besetzung 
der Bundesratsausschlüsse Bedacht genommen werden.%) Es 
sollte dieses Recht aber nicht in der Weise ausgedehnt werden 
können, daß d dadurch die Erledigung der Geschäfte verzögert 
oder sonst beeinträchtigt würde. 1.) 
Dagegen hat es jeder Einzelstaat in der Hand, eine unbe- 
schränkte Anzahl von Stellvertretern der Bevollmächtigten zum 
Bundesrate zu ernennen. 12) Auch hierdurch wird das Stimmen- 
verhältnis im Bundesrate nicht berührt, noch erwachsen dem 
Reiche dadurch irgendwelche Kosten, da weder die Bevoll- 
mächtigten noch ihre Stellvertreter von Reichs wegen eine Be- 
soldung beziehen. Da die Anzahl der stellvertretenden Bevoll- 
mächtigten rechtlich unbeschränkt ist, so haben die Einzelstaaten 
davon einen ausgedehnten Gebrauch gemacht, und so war ihre 
Zahl von 8 im Jahre 1872 im Jahre 1907 schon auf 88 ange- 
wachsen; also weit mehr, als die Höchstzahl der Bevollmächtigten 
auf Grund der Verfassung beträgt. 1) 
III. Die aus dem Wesen des Bundesrates abgeleitete staats- 
rechtliche Stellung der Bundesratsmitglieder ist eine doppelte. 
Es ist zu scheiden zwischen dem Verhältnis gegenüber der Re- 
gierung des Absendestaates und dem zum Reiche und den anderen 
  
10) v. Seydel, Komm., S. 134; Dambitsch, S. 203. 
11) In Wirklichkeit ist, wie eben bemerkt, die Zahl der Bevollmäch= 
tigten, die an den Sitzungen nach Angabe der Bundesprotokolle teilnehmen, 
viel kleiner als die Stimmenzahl der Einzelstaaten, was für die Abstim- 
mung nichts ausmacht, während es für die Beratungen eine den betr. 
Staaten nachteilige Wirkung ausüben kann. 
12) § 1, 2, 4 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. — Vgl. Perels, Stellv. 
Bevollm. zum Bundesrat; v. Jagemann, S. 83; Laband, Staatsr. I, 
S. 245 f.; Zorn, Staatsr. I, S. 154; v. Seydel, Komm. S. 134; Proebst 
zu Art. 6, A. 4, S. 61. 
13) Perels, a. a. O., S. 279.
	        
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