Contents: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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zur Niederkunft in ihre Wohnung ohne eine besondere Erlaubniß 
der vorgesetzten Gerichts- oder Polizeistelle aufzunehmen, und 
von jeder Geburt eines Kindes durch eine solche Schwangere 
sogleich bei der betreffenden Behörde Anzeige zu machen. 
Es ist hienach das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 10. Dezember 1828. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen. 
XII. 
Die Prusungen der angestellien Hebammen. 
Nr. 18,124 S 190. 
Ministerial-Entschließung vom 10. Dezember 1829, die Prüfungen 
der angestellten Hebammen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Kreisregierung zu Baireuth hat wegen der Prüfungen 
der bereits angestellten Hebammen die anliegende Entschließung 
vom 28. Oktober 1829 erlassen. 
Die k. Regierung wird hierauf zu dem Ende aufmerksam 
gemacht, um die Polizeibehörden und Physikate hienach gleich- 
falls anzuweisen. 
München, den 10. Dezember 1829. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Kreisregierungen, mit Ausnahme des Obermainkreises, 
also ergangen. 
Abdruck der allegirten Entschließung 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Daß die approbirten Hebammen sich größtentheils während 
ihrer praktischen Laufbahn ganz vernachlässigen, daß sie, statt 
in ihrer Kunst fortzuschreiten, das während des Unterrichts 
Erlernte oft vergessen, das vorgeschriebene Hebammenbuch von 
Zeit zu Zeit nachzulesen unterlassen; dagegen eine Menge Vor- 
urtheile einsaugen und sich abergläubischen Dingen hingeben, 
davon hat sich die k. Regierung aus verschiedenen eingekommenen 
Berichten überzeugt.
	        
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