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zur Niederkunft in ihre Wohnung ohne eine besondere Erlaubniß
der vorgesetzten Gerichts- oder Polizeistelle aufzunehmen, und
von jeder Geburt eines Kindes durch eine solche Schwangere
sogleich bei der betreffenden Behörde Anzeige zu machen.
Es ist hienach das weiter Geeignete zu verfügen.
München, den 10. Dezember 1828.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen.
XII.
Die Prusungen der angestellien Hebammen.
Nr. 18,124 S 190.
Ministerial-Entschließung vom 10. Dezember 1829, die Prüfungen
der angestellten Hebammen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Kreisregierung zu Baireuth hat wegen der Prüfungen
der bereits angestellten Hebammen die anliegende Entschließung
vom 28. Oktober 1829 erlassen.
Die k. Regierung wird hierauf zu dem Ende aufmerksam
gemacht, um die Polizeibehörden und Physikate hienach gleich-
falls anzuweisen.
München, den 10. Dezember 1829.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. k. Kreisregierungen, mit Ausnahme des Obermainkreises,
also ergangen.
Abdruck der allegirten Entschließung
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Daß die approbirten Hebammen sich größtentheils während
ihrer praktischen Laufbahn ganz vernachlässigen, daß sie, statt
in ihrer Kunst fortzuschreiten, das während des Unterrichts
Erlernte oft vergessen, das vorgeschriebene Hebammenbuch von
Zeit zu Zeit nachzulesen unterlassen; dagegen eine Menge Vor-
urtheile einsaugen und sich abergläubischen Dingen hingeben,
davon hat sich die k. Regierung aus verschiedenen eingekommenen
Berichten überzeugt.