Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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wähnt, gelten ihre Handlungen auch dann, wenn sie dem ihnen 
erteilten Auftrage nicht entsprechen. 
Die Vollmacht der Vertreier eines Einzelstaales im Bundes-. 
rate kann mit Wirksamkeit nach außzen sachlich nicht beschränkt 
werden,") jedoch kann eine zeitliehe Beschränkung einer solchen 
statt der Erteilung für eine unbestimmte BZeitdauer stattfinden. 
Eine Bestimmung hierüber ist durch die Reichsverfassung nicht 
gegeben. So kann die Bevollmächtigung unt für einen Einzel. 
fall oder für einen begrenzten Beitraum oder auch für die 
Lebenszeit des Bevollmächtigten gelten. Hiernach tritt das 
Erlöschen der Vollmacht entweder von selbst mit Ablauf der 
Frist oder bei Ausstellung auf unbestimmte eit durch Widerruf 
ein. Ebenso ist anzunehmen, daß bei dem persönlichen Charakter 
der Vollmacht ein Wechsel in der Person des Ausstellers von 
Einfluß ist, sodaß durch eine neue Regierung auch eine neue 
Vollmacht erteilt werden muß. Eine Vollmacht behält solange 
ihre Wirksamkeit, als der Bundesratsbevollmächtigte seine Voll- 
machtsurkunde besitzt und dem Bundesrat ihr Erlöschen durch 
eine Anzeige oder sonstwie nicht bekanntgegeben worden ist. 
Im Gegensatz zu der zeitlichen Beschränkungsmöglichkeit 
darf die Vollmacht sachlich nicht beschränkt werden, so z. B. 
kann eine Bevollmächtigung für ein bestimmtes Ressort nicht 
zugestanden werden, da dem Bundesrate die Prüfung über die 
jeweilige Zuständigkeit nicht zugemutet werden kann. Auch hier- 
über ist durch die Verfassung nichts bestimmt, ergibt sich auch 
nicht aus staatsrechtlichen, sondern lediglich aus praktischen 
Gründen. Es ist so. allerdings möglich, daß ein Bevoll-= 
mächtigter nur für einen bestimmten Fall bestellt wird, indem 
hierin eine zeitliche Beschränkung liegt, aber nicht daß statt eines 
Bevollmächtigten mehrere nebeneinander tätig werden. 
Vollmachtgeber ist dieselbe Gewalt im Einzelstaate, welche 
auch den Auftrag erteilt, also die Fürsten und Senate der freien 
Städte als Häupter ihrer Staaten oder ihre Delegierten. 
Anders wic bei der Instruktion hat der Bundesrat hier 
das Recht und die Pflicht, die Rechtsgültigkeit der Vollmacht 
51) Arndt, Staatsr., S. 43 f., 92; v. Seydel, Komm., S. 132, Jahrb. III, 
S. 276; Thudichum, Verf.-Recht, S. 102; Meyer, Lehrb. I, S. 432:; Anschürtz. 
Enzykl., S. 541; Fülster, S. 407. A. A. Vogels, S. 8, 14.
	        
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