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wähnt, gelten ihre Handlungen auch dann, wenn sie dem ihnen
erteilten Auftrage nicht entsprechen.
Die Vollmacht der Vertreier eines Einzelstaales im Bundes-.
rate kann mit Wirksamkeit nach außzen sachlich nicht beschränkt
werden,") jedoch kann eine zeitliehe Beschränkung einer solchen
statt der Erteilung für eine unbestimmte BZeitdauer stattfinden.
Eine Bestimmung hierüber ist durch die Reichsverfassung nicht
gegeben. So kann die Bevollmächtigung unt für einen Einzel.
fall oder für einen begrenzten Beitraum oder auch für die
Lebenszeit des Bevollmächtigten gelten. Hiernach tritt das
Erlöschen der Vollmacht entweder von selbst mit Ablauf der
Frist oder bei Ausstellung auf unbestimmte eit durch Widerruf
ein. Ebenso ist anzunehmen, daß bei dem persönlichen Charakter
der Vollmacht ein Wechsel in der Person des Ausstellers von
Einfluß ist, sodaß durch eine neue Regierung auch eine neue
Vollmacht erteilt werden muß. Eine Vollmacht behält solange
ihre Wirksamkeit, als der Bundesratsbevollmächtigte seine Voll-
machtsurkunde besitzt und dem Bundesrat ihr Erlöschen durch
eine Anzeige oder sonstwie nicht bekanntgegeben worden ist.
Im Gegensatz zu der zeitlichen Beschränkungsmöglichkeit
darf die Vollmacht sachlich nicht beschränkt werden, so z. B.
kann eine Bevollmächtigung für ein bestimmtes Ressort nicht
zugestanden werden, da dem Bundesrate die Prüfung über die
jeweilige Zuständigkeit nicht zugemutet werden kann. Auch hier-
über ist durch die Verfassung nichts bestimmt, ergibt sich auch
nicht aus staatsrechtlichen, sondern lediglich aus praktischen
Gründen. Es ist so. allerdings möglich, daß ein Bevoll-=
mächtigter nur für einen bestimmten Fall bestellt wird, indem
hierin eine zeitliche Beschränkung liegt, aber nicht daß statt eines
Bevollmächtigten mehrere nebeneinander tätig werden.
Vollmachtgeber ist dieselbe Gewalt im Einzelstaate, welche
auch den Auftrag erteilt, also die Fürsten und Senate der freien
Städte als Häupter ihrer Staaten oder ihre Delegierten.
Anders wic bei der Instruktion hat der Bundesrat hier
das Recht und die Pflicht, die Rechtsgültigkeit der Vollmacht
51) Arndt, Staatsr., S. 43 f., 92; v. Seydel, Komm., S. 132, Jahrb. III,
S. 276; Thudichum, Verf.-Recht, S. 102; Meyer, Lehrb. I, S. 432:; Anschürtz.
Enzykl., S. 541; Fülster, S. 407. A. A. Vogels, S. 8, 14.