Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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des Bundesrats den (im Staatenverkehr) üblichen diplomatischen 
Schutz zu gewähren.“ Hiernach haben die Bevollmächtigten 
zum Bundesrate') gleichwie beim König von Preußen be— 
glaubigte diplomatische Vertreter der übrigen Bundesglieder 
eine Rechtsstellung erhalten, die einen Verstoß gegen den 
bundesstaatlichen Charakter des Reiches darstellt. Trotz dieser 
völkerrechtlichen Ausnahmestellung, die diese Bestimmung den 
Bevollmächtigten eingeräumt hat, kann daraus der diplomatische 
Charakter der Bundesratsvertreter nicht hergeleitet werden, weil 
sie in diesem Falle ihren Absendestaat nur beim Reich vertreten 
könnten, woraus weiter folgte, daß sie den diplomatischen Schutz 
im ganzen Reiche genössen. Dies würde zwar mit dem Wort- 
laut der Reichsverfassung übereinstimmen, ist aber nicht die 
herrschende Ansicht,s) sondern diese geht dahin, daß sie ihre 
exterritoriale Stellung nur in dem Staate haben, wo der 
Bundesrat seinen Sitz hat, 4#) soweit sie nicht selbst diesem 
Staate angehören. 4) Die Erterritorialität, die die Bundes- 
ratsmitglieder nebst ihrer Familie, ihrem Geschäfts= und nicht- 
preußischen Hauspersonal gegenüber dem preußischen Staate 
besitzen, bildet die Grundlage weiterer Sonderbestimmungen, 
die in verschiedenen Gesetzen ihren Platz gefunden haben. 
  
62) Art. 10 bezieht sich auch auf die elsaß-lothringischen Bundesrats- 
bevollmächtigten, dagegen nicht auf die stellvertretenden. (Die Praxis ist 
aber für letztere ohne rechtliche Grundlage eine andere). 
63) Vgl. v. Mohl, S. 276; Meyer, Lehrb. I, S. 438; v. Seydel, 
Komm., S. 153, Jahrb. III, S. 280; Laband, Staatsr. I, S. 244, Reichs- 
staatsr., S. 64; Arndt, Staatsr., S. 89; Vogels, S. 47; Proebst zu Art. 10, 
A. 1, S. 66. Eine entgegengesetzte Auffassung steht im Widerspruch mit der 
Reichsangehörigkeit der Bundesratsmitglieder. Auch besitzt der Kaiser als 
solcher nicht die Territorialhoheit, weshalb er den diplomatischen Schutz zu 
gewähren gar nicht in der Lage ist. 
64) Falls der Bundesrat sich also in einem andern deutschen Bundes- 
staate versammelte, so würden seine Mitglieder nach demselben Prinzip auch 
hier das Recht der Exterritorialität genießen. So spricht auch § 18, Abs. 2, 
S. 2 GV. von demjenigen Staate, in dessen Gebiet der Bundesrat seinen 
Sitz hat. — Ebenso Seydel, Jahrb. III, S. 280, Komm., S. 153; Quer- 
furth, S. 16; Vogels, S. 47f. A. A. Rönne, Staatsr. I, S. 35, 
65) Seydel, Komm., S. 153; Schulze, Lehrb. II, S. 51; Laband, 
Staatsr. I, S. 244; Reincke, Komm., S. 145; v. Jagemann, S. 90; 
Dambitsch, S. 265. Vgl. dasselbe Prinzip in § 18, Abs. 2, S. 2 GVG.
	        
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