— 60 —
gierungen auf bestimmte Personen ausgestellt sind. ) Eine
Ausnahme davon macht aber der Absatz 2 dieses Paragraphen,
wonach ein Bevollmächtigter selbst bei Verhinderung den Ver-
treter eines anderen Bundesstaates für eine Sitzung substituieren
lam, sodaß dieser solange ebenfalls mehrere Einzelstaaten vertritt.
Das Institut der Doppelbevollmächtigten ist in der Schwierig-
keit für die kleineren Staaten begründet, einen besonderen Ver-
treter nach Berlin zum Bundesrate zu entsenden, was eine
erhebliche pekuniäre Belastung für sie ausmacht. Diese
Schwierigkeit war natürlich im Reichstage des alten Deutschen
Reiches') und im Bundestage noch erheblich größer, sodaß
man bei jenem auf mancherlei Auskunftsmittel sann, bei der
Bundesversammlung sich dadurch half, daß man die Kuriat-
stimmen durch einen gemeinsamen Gesandten zusammenfaßte-
Bei Nichtentsendung eines besonderen Bevollmächtigten von
seiten eines Einzelstaates ist eine dreifache Möglichkeit gegeben.
Entweder bleibt der betr. Staat im Bundesrate ohne Vertretung
oder es erfolgt eine schriftliche Abstimmung durch die Regierung
ohne Bevollmächtigten oder der Bundesstaat wird durch den
Vertreter eines anderen Gliedstaates mitvertreten.
85) Die Doppelvertretung kann auch so erfolgen, daß ein Bevollmäch-
tigter eines Staates zugleich stellvertretender Bevollmächtigter eines andern
Staates ist oder daß stellvertretende Bevollmächtigte für mehrere Staaten
bestellt werden. Es ist nicht richtig, wenn Perels, Stellv. Bevollm., S. 278
erklärt, „die Anerkennung dieses Verhältnisses als eines rechtlich begrün-
deten, würde hinsichtlich des Gerichtsstandes und der Zuständigkeit zur Ge-
nehmigung einer von der Regel abweichenden Vernehmung als Zenge oder
Sachverständiger zu schlechthin unsinnigen Konsequenzen führen.“ Richtig
ist allerdings die Folgerung, die er hieraus ziehen will, aber was den Ge-
richtsstand anbelangt, so befindet sich dieser für die nichtpreußischen Bundes-
ratsmitglieder im Heimatsstaate, d. h. dem Staate, dem das Mitglied an-
gehört. Ebenso wird die Genehmigung im Heimatsstaate entweder vom
Landesherrn oder vom Senate erteilt.
86) So haben die Kleinstaaten Thüringens meistenteils einen gemein-
samen Bevollmächtigten, was ebenfalls bei den Hansastädten der Fall ist.
87) Wegen häusiger Abwesenheit der Reichsstände auf dem ehemaligen
Reichstage entwickelte sich die Einrichtung der Beibriefe, durch welche die
Zustimmung der bei einem Beschlusse nicht beteiligt gewesenen Reichsstände
eingeholt wurde, daneben war es aber auch schon üblich, daß manche gar
nicht durch besondere Gesandten beim Reichstage vertreten waren, sondern
die Gesandten eines andern Reichsstandes mit ihrer Stimmführung betrauten.