— 66 —
auch in ihrer Stellung zu den Absendestaaten zum Ausdruck
kommt. Die Abstimmung der Stellvertreter ist demnach nicht
eine solche der Hauptbevollmächtigten, sondern wirkt gerade
wie deren Abstimmung direkt für und wider den Absendestaat. *%
d. Der Hauptgrund für die Ernennung von stellvertretenden
Bevollmächtigten liegt nicht, wie es gemäß dem Wortlaute der
Geschäftsordnung scheinen könnte, in der Vertretung von ver-
hinderten Hauptbevollmächtigten, sondern in der Schwierigkeit,
die immer wachsenden Aufgaben im Bundesrate ordnnugs-
mäßig und insbesondere sachverständig zu erledigen. Die Ge-
schäfte des Bundesrates waren mit der Zeit derartig manmg-
faltig und verwickelt geworden, daß die Einzelstaaten vor die
Wahl gestellt waren, entweder immerfort je nach den vor-
liegenden Geschäftsaufgaben die Bevollmächtigten umzuwechseln,
was besonders bei den nur eine oder wenige Stimmen führenden
Bundesgliedern nötig war, oder aber ständige Vertreter der
Bevollmächtigten zu ernennen. Es werden besonders die Unter-
staatssekretäre und Direktoren der Reichsämter als stellvertretende
Bevollmächtigte für die Bundesratsarbeiten herangezogen und
als Fachspezialisten verwandt.
e. Auf diese Weise werden die stellvertretenden Bevoll-
mächtigten zum Bundesrat nicht nur bei Verhinderung der
Hauptbevollmächtigten tätig, sondern sie sind sonst gewisser-
maßen Hilfsarbeiter, ja in neuerer Zeit nehmen sie sogar neben
den Hauptbevollmächtigten an den Bundesratsverhandlungen
als Berichterstatter der Ausschüsse oder, um deren Anträge
auseinanderzusetzen, teil, was aber gegen § 4 Abs. 1 Geschäfts-
ordn. verstößt. Ihre Stellung hat sich überhaupt so verschoben,
daß der Nachdruck nicht mehr auf dem „stellvertretend“ liegt,
sondern daß sich praktisch der Unterschied zwischen Haupt= und
stellvertretenden Bevollmächtigten immer mehr verwischt hat. 10#)
So unterzeichnen letztere, wie aus den Bundesratsdrucksachen
hervorgeht, Anträge sowohl ohne Hinzufügung ihrer Eigenschaft
als Stellvertreter als auch manchmal zusammen mit den stimm-
führenden Bevollmächtigten.
103) Perels, Stellv. Bevollm., S. 264 f.; Vogels, S. 15.
104) Perels, Stellv. Bevollm., S. 265.