Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Für die Ausübung des Substitutionsrechts gelten folgende 
drei Bedingungen: Der stimmführende Bevollmächtigte eines 
Einzelstaats muß verhindert sein, 105) es muß dem Reichskanzler 
unverzüglich 100) Mitteilung gemacht werden 110) und die Substi- 
tution gilt nur für eine Sitzung. 111) „In der nächstfolgenden 
Sitzung kann nur ein Bevollmächtigter der Regierung dieselbe 
vertreten." 112) 
§ 6. Die Beamten des Bundesrates. 
Zur Unterstützung der Bevollmächtigten im Bundesrate 
läßt die Geschäftsordnung"!) die Zuziehung von Beamten auch 
bei den Verhandlungen zu. In diesem Falle muß vorher dem 
Vorsitzenden des Bundesrates davon Anzeige gemacht und die 
Genehmigung der Versammlung eingeholt werden. An den 
Verhandlungen nehmen sie im allgemeinen nicht teil, doch 
können sie auf Verlangen des Bevollmächtigten, zu dessen Hülfe 
sie zugezogen sind, das Wort zur Erteilung von Auskunft 
erhalten.) 
  
S. 134; Römer, S. 51; Querfurth, S. 41; Vogels, S. 18. Diese sind 
der Ansicht, daß eine besondere Substitutionsbefugnis seitens der Einzel- 
staatsregierung vorliegen muß, was letzterer damit begründet, daß zwar 
die Geschäftsordnung ein Substitutionsrecht der stimmführenden Bevoll- 
mächtigten feststellen wolle, dazu aber nicht die Befugnis habe, „da der 
Vollmachtgeber, von dem einzsg und allein die Befugnis zur Ubertragung 
der Vollmacht ausgehen kann, gar nicht in den Kreis der Rechtsbeziehungen, 
welche durch die Geschäftsordnung geschaffen werden, einbezogen ist.“ — 
Vgl. das beschränkte Substitutionsrecht der preußischen Bundesratsbevoll- 
mächtigten in ihrer Eigenschaft als preußische Beamte im A. L. R., Teil I, 
Titel 13, § 45. 
108) § 2, Abs. 2, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
109) Nicht auf Grund „vorgängiger“ Mitteilung; s. Seydel, Komm., 
S. 134. 
110) § 2, Abs. 2, S. 3 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
111) § 2, Abs. 2, S. 1 „ 
112) § 2, Abs. 2, S. 2 v 
-pp 57 
7*7 77 *lv- 
1) § 4, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
2) Vgl. v. Seydel, Komm., S. 135; Zorn, Staatsr. I. S. 154 f.
	        
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