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Für die Ausübung des Substitutionsrechts gelten folgende
drei Bedingungen: Der stimmführende Bevollmächtigte eines
Einzelstaats muß verhindert sein, 105) es muß dem Reichskanzler
unverzüglich 100) Mitteilung gemacht werden 110) und die Substi-
tution gilt nur für eine Sitzung. 111) „In der nächstfolgenden
Sitzung kann nur ein Bevollmächtigter der Regierung dieselbe
vertreten." 112)
§ 6. Die Beamten des Bundesrates.
Zur Unterstützung der Bevollmächtigten im Bundesrate
läßt die Geschäftsordnung"!) die Zuziehung von Beamten auch
bei den Verhandlungen zu. In diesem Falle muß vorher dem
Vorsitzenden des Bundesrates davon Anzeige gemacht und die
Genehmigung der Versammlung eingeholt werden. An den
Verhandlungen nehmen sie im allgemeinen nicht teil, doch
können sie auf Verlangen des Bevollmächtigten, zu dessen Hülfe
sie zugezogen sind, das Wort zur Erteilung von Auskunft
erhalten.)
S. 134; Römer, S. 51; Querfurth, S. 41; Vogels, S. 18. Diese sind
der Ansicht, daß eine besondere Substitutionsbefugnis seitens der Einzel-
staatsregierung vorliegen muß, was letzterer damit begründet, daß zwar
die Geschäftsordnung ein Substitutionsrecht der stimmführenden Bevoll-
mächtigten feststellen wolle, dazu aber nicht die Befugnis habe, „da der
Vollmachtgeber, von dem einzsg und allein die Befugnis zur Ubertragung
der Vollmacht ausgehen kann, gar nicht in den Kreis der Rechtsbeziehungen,
welche durch die Geschäftsordnung geschaffen werden, einbezogen ist.“ —
Vgl. das beschränkte Substitutionsrecht der preußischen Bundesratsbevoll-
mächtigten in ihrer Eigenschaft als preußische Beamte im A. L. R., Teil I,
Titel 13, § 45.
108) § 2, Abs. 2, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
109) Nicht auf Grund „vorgängiger“ Mitteilung; s. Seydel, Komm.,
S. 134.
110) § 2, Abs. 2, S. 3 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
111) § 2, Abs. 2, S. 1 „
112) § 2, Abs. 2, S. 2 v
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7*7 77 *lv-
1) § 4, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
2) Vgl. v. Seydel, Komm., S. 135; Zorn, Staatsr. I. S. 154 f.