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Bayern im Zollbundesrat als Ersatz des freien Veto 6 Stimmen
statt wie im ehemaligen Deutschen Bunde 4 zuerkannt wurden.i)
Diese Begünstigung ist in die Reichsverfassung aufgenommen
worden und stellt sich hier als ein Sonderrecht für Bayern dar.
Elsaß-Lothringen hatte früher keine, seit 1879 eine beratende
Stimme im Bundesrate. Seit dem Gesetz vom 31. Mai 1911
Art. 1 erhielt es 3 Stimmen, indem es im Sinne des Art. 6
Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat gilt.12)
II. Es ergeben sich also t3) für Preußen 17 Stimmen:;
da es im ganzen 61 Stimmen gibt, so hat Preußen davon
noch nicht ½, sodaß seine Uberstimmung durchaus möglich ist. 1)
Wenn man bedenkt, daß zu Preußen viel mehr als die Hälfte
an Bevölkerungszahl und Gebietsumfang des Deutschen Reiches
gehört, so kann man den Protest des Abgeordneten Waldeck im
verfassungsberatenden Reichstage am 9. März 1867 15) verstehen.
Hiergegen beleuchtete Fürst Bismarck in der obenerwähnten
Sitzung des konst. Reichstags vom 26. März 1867 10) die poli-
tischen Gründe, die eine Anknüpfung an historisch gegebene
Verhältnisse wünschenswert erscheinen ließen, indem er, wie
folgt, ausführte: „Jede Stimmverteilung dieser Art hat not-
wendig etwas Willkürliches. Sie so einzurichten, wie etwa im
Reichstage, daß die Bevölkerung maßgebend wäre, ist hier
natürlich eine Unmöglichkeit. Es würde dann auf Preußen
eine solche Majorität entfallen, daß die übrigen Regierungen
gar kein Interesse mehr hätten, sich daneben vertreten zu lassen.
Es hat also notwendig ein Stimmverhältnis gewählt werden
müssen, welches eine Majorität außerhalb der preußischen
Vota zuläßt. Die hier vorliegende Verteilung hat einen ganz
11) Wegen dieser Modifikation ist der Hinweis auf die Verteilung der
Stimmführung im Plenum der Bundesversammlung fallen gelassen worden.
(Ebenso Laband, Staatsr., S. 132, in Hirths Annalen 1874, S. 1511;
Seydel, Jahrb. III, S. 281; v. Rönne, Staatsr. I, S. 197; Damdbitsch,
S. 203 f.; Meher, Lehrb. I, S. 431.)
12) Art. G6a Reichsverfass.
13) Art. 6, Abs. 1 Reichsverfass.
14) Gemäß der Norddeutschen Bundesverfassung hatte Preußen 17
von 43 Stimmen.
15) Sten. Ber., S. 108.
16) Sten. Ber. I, S. 350.