Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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zahl der Stimmen 61 beträgt. Bei Abgabe sämtlicher Stimmen 
beträgt die einfache Mehrheit demnach 31. 
III. Es ist nunmehr die Stellung Elsaß-Lothringens zum 
Bundesrate genauer zu untersuchen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 
Reichsverfass. sind nur die Mitglieder des Bundes, d. h. die 
Bundesstaaten berechtigt, Vertreter zum Bundesrate zu ent- 
senden. Aus diesem Grunde hatte das Reichsland Elsaß- 
Lothringen als Provinz und unselbständiger Gebietsteil des 
Reiches 20) keine, seit 1879 21) beratende Stimmen im Bundesrat. 
Die zu diesem Zweck ernannten 4 Kommissare „können im 
Verlaufe der Diskussion eines auf die Tagesordnung gesetzten 
Gegenstandes Anträge stellen, auch mit Referaten beauftragt 
werden.“22) « 
Als Hauptgrund, weshalb durch das Gesetz von 1879 
Elsaß-Lothringen keine beschließende Stimme gegeben wurde, 
hat Fürst Bismarck bei der Beratung dieses Gesetzes?s) ange— 
geben, daß durch die Erteilung einer solchen Stimme nur die 
preußische Stellung im Bundesrate gekräftigt würde. Dieselbe 
Ansicht begründete Fürst Bülow) folgendermaßen: „Es entsteht 
zunächst die Frage, durch welche Instanz die elsaß-lothringischen 
Bundesratsbevollmächtigten ernannt werden sollen. Die Wahl 
derselben durch den Landesausschuß erscheint im Hinblick auf 
die die Organisation des Bundesrats regelnden Bestimmungen 
des Art. 6 Reichsverfass. ausgeschlossen. Ihre Ernennung 
durch den Kaiserlichen Statthalter würde dagegen dazu führen, 
  
20) Dies ist der staatsrechtliche Charakter Elsaß-Lothringens, weil es 
seine Verfassung auf Grund eines Reichsgesetzes erhalten hat, welche auch 
kraft diesem fortbesteht. 
21) Reichsges. betr. die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens 
vom 4. Juli 1879, § 7 (R. G. Bl. S. 166): „Zur Vertretung der Vorlagen 
aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß-Loth= 
ringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung können durch den Statt- 
halter Kommissare in den Bundesrat abgeordnet werden, welche bei dessen 
Beratungen über diese Angelegenheiten teilnehmen.“ Vgl. Geschäftsordn. 
f. d. Bundesrat § 5, Abs. 1, S. 1. 
22) § 5, Abs. 1, S. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
23) Reichstagssitzungen vom 21. und 27. März 1879, Sten. Ber. 
S. 565a und 669 f. 
24) Reichstagssitzung vom 15. März 1905, Sten. Ber., S. 5264a.
	        
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