den Einfluß Preußens im Bundesrat über die Absichten der
Reichsverfassung hinaus zu mehren und damit das Verhältnis
Preußens zu den anderen Bundesstaaten in einer für die
letzteren ungünstigen Weise zu verschieben.“
1. Durch das Reichsgesetz über die Verfassung Elsaß—
Lothringens vom 31. Mai 1911 25) wurde zunächst durch
Art. II § 27 ein großer Teil des Gesetzes vom 4. Juli 1879,
darunter auch § 7, aufgehoben; dann wurde durch Art. I in
die Reichsverfassung ein neuer Artikel 6a eingeschaltet. Hier-
durch erhält Elsaß-Lothringen, solange die Vorschriften in
Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 31. Mai
1911 in Kraft sind, also solange der Kaiser die Staatsgewalt
ausübt und an der Spitze der Landesregierung ein vom Kaiser
(unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers) ernannter Statt-
halter steht, der die Bevollmächtigten zum Bundesrate ernennt
und instruiert,) d. h. solange Elsaß-Lothringen Reichsland
ist,?) drei beschließende Stimmen im Bundesrate. Diese haben
aber nicht die Vollkraft der übrigen Bundesratsstimmen, sondern
nach Art. 6Ga Abs. 2 Reichsverfass. werden sie nicht bei Ver-
fassungsänderungen und auch nicht in den Fällen mitgezählt,
wenn die Präsidialstimme, die Stimme Preußens, „nur durch
den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen
oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 den Ausschlag geben würde.“"
Durch diese Einschränkung sollte die Befürchtung einer Mehrung
der preußischen Macht im Bundesrate aus dem Wege geräumt
werden. Dies ist aber nur zum Teil erreicht worden; denn,
in allen anderen Fällen, wo die elsaß-lothringischen Stimmen
gezählt werden, führen sie notwendigerweise zu einer Ver-
mehrung der preußischen Stimmen, da der Statthalter außer
seiner Stellung als Instruktor der reichsländischen Stimmen
25) R. G. Bl. S. 225; Entwurf mit Motiven des Gesetzes in den
Drucksachen des Reichstags 1909/11, Nr. 585, Sten. Ber., S. 4157 f.
und 7035 f. -
26) Folgerichtig müßte dies eigentlich Aufgabe des Kaisers sein,
während dem Statthalter die Gegenzeichnung zustände. Diese Befugnis
ist ihm aber durch Reichsgesetz genommen und dem Statthalter übertragen,
sodaß in einem solchen Falle der reichsländische Staatssekretär., gegenzeichnet.
27) Laband, Staatsr. II, S. 239.