Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Instruktion eines mitstimmenden Bevollmächtigten auf ihren 
Bestand hin nachzuprüfen, als ob wegen fehlender Instruktion 
dessen Stimme auch bei Abgabe nicht in Betracht käme,, 10) 
sondern nicht instrnierte Stimmen werden mitgezählt, wenn 
sie mitstimmen. 10 
Ob die Landesregierung innerhalb des Einzelstaates ver- 
pflichtet ist, für dessen Vertretung im Bundesrate und für die 
Instruktion ihrer Bevollmächtigten zu sorgen, richtet sich nach 
dem dort geltenden Landesstaatsrecht. Hiernach ist es wohl 
eine selbstverständliche Pflicht jeder Einzelstaatsregierung die 
Rechte, die ihr inbezug auf die Vertretung ihres Staates im 
Bundesrate zustehen, auch auszuüben. Es ist hier dasselbe zu 
sagen, was schon bei der Instruktionserteilung der Bundesrats- 
bevollmächtigten bemerkt worden ist. Ein Minister, der die 
Ernennung bzw. ausreichende Instruierung eines Bundesrats- 
vertreters verabsäumte, würde seine Pflichten in der Führung 
der Regierungsgeschäfte in gröblicher Weise verletzen und im 
Wiederholungsfalle seinen Staat schwer schädigen. Dabei würde 
er sich persönlich innerhalb des Einzelstaates, möglicherweise 
sogar strafrechtlich, je nach den betr. Einzelstaatsgesetzen ver- 
antwortlich machen. 12,) Dem Recht einer Regierung, die Be- 
vollmächtigten zum Bundesrat zu ernennen, steht also vom 
einzelstaatlichen Standpunkt aus betrachtet, die Pflicht dazu 
  
10) Vgl. Seydel, Komm., S. 146, Jahrb. III, S. 277. 
11) Vogels, S. 22 f. ist der Ansicht, daß die Nichtinstruierung inner- 
halb des Bundesrates insofern Bedeutung habe, als der Vorsitzende auch 
dann, wenn der Bevollmächtigte nicht selbst erklärt hat, nicht instruiert zu 
sein, dessen Stimme nicht mitzählen dürfe. Dabei gibt er selbst zu, daß 
eine Prüfung dann, wenn der Bevollmächtigte seine Instruierung erklärt, 
überflüssig sei. Hierdurch nimmt er selbst tatsächlich seine Behauptung 
zurück und stellt sich auf den hier vertretenen Standpunkt, daß nämlich die 
Nichtinstruktion nur dann von Bedeutung ist, wenn der Bevollmächtigte 
sie erklärt. 
12) Vgl. z. B. das badische Gesetz über die Verantwortlichkeit der 
Minister vom 20. Februar 1868, § 67a. — Auch der Träger der Landes- 
gewalt würde seine Pflicht gegen den Staat verletzen, wenn er keinen 
Bundesratsvertreter ernennen und instruieren würde oder wenn er ver- 
hinderte, daß ein solcher vom zuständigen Minister ernannt und instruiert 
würde. Wegen seiner Unverantwortlichkeit kann er jedoch dieserhalb nicht 
haftbar gemacht werden.
	        
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