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Instruktion eines mitstimmenden Bevollmächtigten auf ihren
Bestand hin nachzuprüfen, als ob wegen fehlender Instruktion
dessen Stimme auch bei Abgabe nicht in Betracht käme,, 10)
sondern nicht instrnierte Stimmen werden mitgezählt, wenn
sie mitstimmen. 10
Ob die Landesregierung innerhalb des Einzelstaates ver-
pflichtet ist, für dessen Vertretung im Bundesrate und für die
Instruktion ihrer Bevollmächtigten zu sorgen, richtet sich nach
dem dort geltenden Landesstaatsrecht. Hiernach ist es wohl
eine selbstverständliche Pflicht jeder Einzelstaatsregierung die
Rechte, die ihr inbezug auf die Vertretung ihres Staates im
Bundesrate zustehen, auch auszuüben. Es ist hier dasselbe zu
sagen, was schon bei der Instruktionserteilung der Bundesrats-
bevollmächtigten bemerkt worden ist. Ein Minister, der die
Ernennung bzw. ausreichende Instruierung eines Bundesrats-
vertreters verabsäumte, würde seine Pflichten in der Führung
der Regierungsgeschäfte in gröblicher Weise verletzen und im
Wiederholungsfalle seinen Staat schwer schädigen. Dabei würde
er sich persönlich innerhalb des Einzelstaates, möglicherweise
sogar strafrechtlich, je nach den betr. Einzelstaatsgesetzen ver-
antwortlich machen. 12,) Dem Recht einer Regierung, die Be-
vollmächtigten zum Bundesrat zu ernennen, steht also vom
einzelstaatlichen Standpunkt aus betrachtet, die Pflicht dazu
10) Vgl. Seydel, Komm., S. 146, Jahrb. III, S. 277.
11) Vogels, S. 22 f. ist der Ansicht, daß die Nichtinstruierung inner-
halb des Bundesrates insofern Bedeutung habe, als der Vorsitzende auch
dann, wenn der Bevollmächtigte nicht selbst erklärt hat, nicht instruiert zu
sein, dessen Stimme nicht mitzählen dürfe. Dabei gibt er selbst zu, daß
eine Prüfung dann, wenn der Bevollmächtigte seine Instruierung erklärt,
überflüssig sei. Hierdurch nimmt er selbst tatsächlich seine Behauptung
zurück und stellt sich auf den hier vertretenen Standpunkt, daß nämlich die
Nichtinstruktion nur dann von Bedeutung ist, wenn der Bevollmächtigte
sie erklärt.
12) Vgl. z. B. das badische Gesetz über die Verantwortlichkeit der
Minister vom 20. Februar 1868, § 67a. — Auch der Träger der Landes-
gewalt würde seine Pflicht gegen den Staat verletzen, wenn er keinen
Bundesratsvertreter ernennen und instruieren würde oder wenn er ver-
hinderte, daß ein solcher vom zuständigen Minister ernannt und instruiert
würde. Wegen seiner Unverantwortlichkeit kann er jedoch dieserhalb nicht
haftbar gemacht werden.