Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Vorschrift ist der Kaiser verpflichtet, den Bundesrat einzu— 
berufen, auch wenn er das aus eigener Entschließung nicht 
tun wollte. Das Ersuchen der Einzelstaaten um Einberufung 
des Bundesrats muß an den Kaiser gerichtet sein, da nur 
dieser dem Wunsche entsprechen kann. Ein Zwang zu seiner 
Durchführung besteht aber nicht, insbesondere hat der Bundes— 
rat, auch wenn der Kaiser seiner Pflicht nicht nachkommen 
sollte, nicht das Recht, sich von selbst zu versammeln. 
Da der Bundesrat nicht mehr formell geschlossen wird, 
so ist auch die kaiserliche Berufungspflicht in den vorangeführten 
Fällen nicht mehr praktisch bedeutsam. Eine Anderung hierin 
ist aber nicht ausgeschlossen, da der gegenwärtige Zustand nur 
tatsächlich, und nicht verfassungsmäßig begründet ist. 
IV. Eröffnung ist die Aufforderung an den Bundesrat, 
seine Tätigkeit zu beginnen, womit die Sitzungsperiode ihren 
Anfang sindet. Uber den Gang der Eröffnung sind nicht, wie 
in der preußischen Verfassungsurkunde 15) bestimmte Vorschriften 
gegeben. Es ist dies ein feierlicher Akt in Gegenwart des 
Kaisers oder seines Beauftragten, 16) der beim Bundesrate durch 
die Permanenz der Sitzungen überflüssig geworden ist. 
V. Vertagung ist die Unterbrechung der Tätigkeit für 
kurze, die. Schließung für eine längere, unbestimmte Zeit. Beim 
Reichstage unterbricht die Vertagung nicht die Kontinuität der 
Beratungen, die Schließung beim Reichstage wohl, beim Bun- 
desrate aber nicht. Für die einzelnen Sitzungen und die ver- 
schiedenen Sitzungsperioden des Bundesrats gilt das Prinzip 
der Kontinuität, 1) d. h. die in einer Sitzungsperiode nicht ab- 
geschlossenen Arbeiten können in der nächsten an dem Punkte 
aufgenommen werden, wo sie unterbrochen worden sind. 1) Es 
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15) Art. 77, Abs. 1: „Die Eröffnung und die Schließung der 
Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu 
von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.“ 
16) Art. 12 Reichsverfass. normiert nur das Recht des Kaisers im 
Verhältnis zu Bundesrat und Reichstag, nicht aber wird dadurch die per- 
sönliche Ausübung dieser Befugnis vorgeschrieben. 
17) Diskontinuität kommt nur bei eigentlichen parlamentarischen 
Körpern vor. 
18) Vgl. Meyer, Lehrb. I, S. 435; Laband, Staatsr. I, S. 277f.; 
Arndt, Komm., S. 138.
	        
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