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Site geschieht in der Reihenfolge, daß der jeweilige Vorsitzende
in der Mitte des äusseren Halbkreises seinen PRlatz hat, während
die übrigen Bundesratsmitglieder in der Ordnung verteilt sind,
in welcher die eingelnen Bundeostaaten in Art. 6 Abs. 1 Reicho-
versass. angegeben sind.2)
Die Sitzungen des Bundesrats sind geheim, wie ed auch
seiner Natur entspricht.) Diese Geheimhaltung ist zweifacher
Art, nämlich einmal dadurch, daß die Verhandlungen nicht,
wie beim Reichstage!) in Gegenwart eines Tribünenpublikums
vor sich gehen, außerdem aber sind alle Sitzungsteilnehmer
zum Stillschweigen verpflichtet. „Die mündlichen Verhand-
lungen des Bundesrats und der Ausschüsse sind, auch wenn
die Geheimhaltung nicht ausdrücklich angeordnet ist, geheim
zu behandeln.“)
Diese Regelung der Sitzungsform schließt Vor= und
Nachteile in sich. Fürst Bismarck äußerte einmal, vielleicht
sei der Mangel an Offentlichkeit der Grund dafür, daß der
Bundesrat sich in nicht vollständig seinen Erwartungen ent-
sprechender Weise entwickelt habe. Durch die Offentlichkeit
seiner Verhandlungen würde jedenfalls eine gewisse Kontrolle,
auch von seiten der Volksvertretungen in den Einzelstaaten,
geübt werden, falsche Gerüchte und Vorstellungen würden da-
durch aus dem Wege geräumt oder sich garnicht bilden können,
ferner würde der Bundesrat sehr an Ansehen gewinnen, auf
der andern Seite ist jedoch zu sagen, daß mancherlei Vorteile,
die nicht zu unterschätzen sind, bei Einführung der Offentlich-
keit verschwinden würden, Vorzüge, die den Geschäftsgang ge-
rade des Bundesrates so ruhig und sicher gestalten; denn heute
ist ein von der öffentlichen Meinung unbeeinflußter und ver-
traulicher Meinungsaustausch möglich, der einer schroffen Majo-
ritätsherrschaft insofern entgegenarbeitet, als ein Ausgleich der
verschiedenen Interessen erleichtert wird, weil nicht die Offent-
2) § 7, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
3) Hierdurch steht er im Gegensatz zu einer parlamentarischen
Horversakt und kann zur Widerlegung der Oberhaustheorie benutzt
werden.
4) Art. 22, Abs. 1 Reichsverfassung.
5) § 26, Abs. 4 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.