Object: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 243 — 
· 8. 4. 
Die Einlösung der in den §§. 1 und 2 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten 
esten Werthverhältnisse: 
esen Derihoerhültesfe, . 
die lübeckischen Speziesthaler zu 4 Mark 50 Pf. Reichsmünze 
. Dreimarkstüke " 3 60 " 
„ Zweimarkstücke -- 2 40 - 
. Einmarkstücke - 1 „ 20 - 
* 12 Schillingstücke " — 90 - 
- 8 . — 2 60 - 1 
" 4 - — e 30 ". « 
-2 - . ... 2 — eou 15 - - 
die 1 Schillingstücke (sog. schwere Schillinge);) — — -- T7Tiqa- - 
13 (Sechslinge). 3½4= - 
½⅛ - (Dreilinge) = —. 1½. n 
Zu 8. 1 cklenburgisch leichten Schill Pf. N 
die mecklenburgischen s. g. leichten illinge zu 6¼ Pf. Reichsmünze 
die Theilstücke derselben nämlich: r . 
die mecklenburgischen halben Schillinge (Sechslinge), 
- - Viertelschillinge (Dreilinge), 
- - Zweipfennigstücke (1/8 Schillinge), nach Verhältniß der Schilling zu 
- - Eineinhalbpfennigstücke (/8 Schillinge), 6/. Pfennig Reichsmünze gerechnet. 
- - ELLIIIXEIIX 
Zu §. 1 Nr. 3. 
« die * Thalerstücke zu 2 Mark — Pf. Reichsmünze 
· 1 2 o- . - 1 2 - 
- ¼ s ..... — - 75 - - 
1 6 " " · " " 60 2 
- reduzitten ½ Thalerstücke . — . 60 = - 
2 2 ½ " : — 3 30 - 
Zu §. 1 Nr. 4. 
die Drei-Kupfergroshhhhhen 5= "ü 
* Ein- - EIIIE)ìIE - 
Zu 8. 1Nr. 5. 
die ansbacher und bayreuther / Thaler zu 2½ Mark Reichsmünze, 
- - . 2 b 2 - 
3 - * 1½ 
5. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum ## (§. 3) findet auf durchlöcherte und anders, als 
durch den Lewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
erlin, den 21. September 1875. 
Das Reichskanzler-Amt. 
In Vertretung 
Delbrück. 
Zur Ausführung der vorstehenden, in dem geichegclespiat. für 1875 Seite 304—306 publizirten 
Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen 
die vorbezeichneten Münzen in den Monaten Oktober, November und Dezember 1875 innerhalb des Preußischen 
Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthsverhältnisse sowohl in Zahlung 
angenommen, als auch gegen Reichs-, beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfenuig 
Reichsmünze, oder in einem Vielfachen dieses Betrages, umgewechselt werden. 
a. In Berlin 
bei der Cerral- Staatslasse 
.Sptaats-Schulden-Tilgungs-Kasse, 
„. Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,
	        
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