Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

218  1854.
S.  5.
Alle  Fürstlichen  Behörden  haben  sich  auf  die  Dauer  der  Landestrauer  des
schwarzen  Siegellacks,  bezüglich  der  schwarzen  Oblaten  zu  bedienen.  Außerdem

hat  das  Fürstliche  Ministerium  bei  allen  Ausfertigungen  und  Erlassen  schwarzgerändertes
  Papier  in  Anwendung  zu  bringen.

8.  6.
Die  betreffenden  Fürstlichen  Behörden  und  Beamten,  weltlichen  und  geistlichen
  Standes,  haben  diese  Anordnungen  sofort  zur  Ausführung  zu  bringen.
Rudolstadt,  den  18.  September  1854.
Färstlich  Schwarzb.  Ministerium.

v.

M  LXII.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  18.  Septbr.  1854,  die  Erweiterung  der  Amtsbefugnisse  der  Königl.  Sächsischen
  Nebenzollämter  I.  Klasse  zu  Neugersdorf,  Ebersbach,  Neustadt  bei  Stolpen
und  Brambach,  so  wie  deb  Großherzoglich  Badischen  Nebenzollamtes  I.  zu
Morzheim  betreffend.

Nachdem  die  ben  Königlich  Sächsischen  Nebenzollämtern  I.  Klasse  zu  Neugersdorf,
Ebersbach,  Neustadt  bei  Stolpen  und  Brambach  verliehene  Befugniß  zum  vollständigen
Begleitscheinwechsel  mit  dem  Hauptzollamte  in  Braunschweig  nunmehr  auf  die  zur  unbeschränkten
  Begleitschein  =  Aussertigung  und  Erledigung  kompetenten  Hannoverschen  und
Oldenburgischen  Zollämter  unter  Einverständniß  mit  der  Königlich  Hannoverschen  und
bezüglich  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsregierung  ausgedehnt  und  dem
Großherzoglich  Badischen  Nebenzollamte  I.  zu  Pforzheim  die  Besugniß  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  L  über  Bijouteriewaaren  ertheilt  worden  ist,  so  wird  solches  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rudolstadt,  den  18.  Se  1854.

Färstl.  Schwarzb.  Minesterium,  Abth.  der  Finanzen.
hSchwart  r  ½