Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

Koppelhut.  Aclio  prohlbiloris.  227

tigt  wurde.  Der  interlokutorische  Theil  des  Erkennknisses
  legte  beiden  Theilen  Beweis  auf,  und  zwar
a)  den  Klägern  darüber:

daß  sich  das  Rindviehhutrecht  sämmtlicher  Gemeindeglieder

  von  H.  auch  auf  die  Wiesen  der

Beklagten  und  außer  dem  zugeslandenen  einen

Tagwerk  gutsherrlicher  Oedung  noch  auf  ein  onderes

  solches  Tagwerk  erstrecke.
b)  den  Beklagten  darüber:

daß  ihnen  das  Recht  der  Schafhut  auf  jenen

zwei  Tagw.  gutsherrlicher  Oedung  und  auf  den

Gemeinde-Aengern  zustehe.

Gegen  dieses  Erkenntniß  appellirten  beide
Theile;  die  Beklagten,  weil  sie  von  der  Klage  nicht
gänzlich  entbunden  wurden;  die  Kläger,  weil  eine
theilwelse  Klagentbindung  der  Beklagten  ausgesprochen
  wurde  und  weil  im  interlokutorischen  Theile
des  erstrichterlichen  Erkenntnisses  sowohl  bezüglich
der  Beweislast  als  auch  der  Beweisnormirung  anders
  hätte  erkannt  werden  sollen.

Durch  Urtheil  zweiter  Instanz  wurde,  nach
der  Berufungsbitte  der  Beklagten,  die  gänzliche  Entbindung
  derselben  von  der  Klage  ausgesprochen,  indem
  das  App.-Gericht  hinsichtlich  der  eigenen  Grundstücke
  der  Beklagten,  übereinstimmend  mit  dem  Gez:
richte  erster  Instanz,  annahm,  daß  die  Beklagten
vermöge  ihres  Eigenthumsrechtes  befugt  seien,  dieselben
  zur  Schafhut  zu  benützen;  in  Ansehung  der
Gemeinde-Aenger  und  ver  gutöherrlichen  Ordung
aber  von  der  Ansicht  ausging,  daß  es  den  Klägern
an  der  aktiven  Sachlegitimation  mangele,  weil  bezüglich
  der  Gemeinde-Aenger  nur  die  Gemeinde,
als  deren  Eigenthümerin,  und  bezüglich  der  gutsherrlichen
  Oedung  nur  der  Gutsherr,  als  Eigenthümer
  derselben,  mit  einer  Negatorienklage  gegen  die
Bellagien  wegen  angemaßter  Schafhut  auf  diesen
Objekten  hätten  auftreten  können.