Koppelhut. Aclio prohlbiloris. 227
tigt wurde. Der interlokutorische Theil des Erkennknisses
legte beiden Theilen Beweis auf, und zwar
a) den Klägern darüber:
daß sich das Rindviehhutrecht sämmtlicher Gemeindeglieder
von H. auch auf die Wiesen der
Beklagten und außer dem zugeslandenen einen
Tagwerk gutsherrlicher Oedung noch auf ein onderes
solches Tagwerk erstrecke.
b) den Beklagten darüber:
daß ihnen das Recht der Schafhut auf jenen
zwei Tagw. gutsherrlicher Oedung und auf den
Gemeinde-Aengern zustehe.
Gegen dieses Erkenntniß appellirten beide
Theile; die Beklagten, weil sie von der Klage nicht
gänzlich entbunden wurden; die Kläger, weil eine
theilwelse Klagentbindung der Beklagten ausgesprochen
wurde und weil im interlokutorischen Theile
des erstrichterlichen Erkenntnisses sowohl bezüglich
der Beweislast als auch der Beweisnormirung anders
hätte erkannt werden sollen.
Durch Urtheil zweiter Instanz wurde, nach
der Berufungsbitte der Beklagten, die gänzliche Entbindung
derselben von der Klage ausgesprochen, indem
das App.-Gericht hinsichtlich der eigenen Grundstücke
der Beklagten, übereinstimmend mit dem Gez:
richte erster Instanz, annahm, daß die Beklagten
vermöge ihres Eigenthumsrechtes befugt seien, dieselben
zur Schafhut zu benützen; in Ansehung der
Gemeinde-Aenger und ver gutöherrlichen Ordung
aber von der Ansicht ausging, daß es den Klägern
an der aktiven Sachlegitimation mangele, weil bezüglich
der Gemeinde-Aenger nur die Gemeinde,
als deren Eigenthümerin, und bezüglich der gutsherrlichen
Oedung nur der Gutsherr, als Eigenthümer
derselben, mit einer Negatorienklage gegen die
Bellagien wegen angemaßter Schafhut auf diesen
Objekten hätten auftreten können.