Full text: Staats-Lexikon.

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strafung überall nicht bedarf, wenn die 
Beleidigung gegen eine gesetzgebende Ver- 
sammlung des Reichs oder eines Bundes- 
staats oder gegen eine andre politische 
Körperschaft begangen worden ist. Die- 
selbe darf jedoch nur mit Ermächtigung 
von seiten der beleidigten Körperschaft ver- 
folg werden. 
misbenirt „der räumlich abgegrenzte 
Kompetenzkreis einer Behörde; nach der 
preußischen Kreisordnung vom 13. Dez. 
1872 eine Unterabteilung des Kreises (s. d.). 
Mit Ausschluß der Städte ist nämlich 
hiernach jeder Kreis behufs Verwaltung 
der Polizei und Wahrnehmung andrer 
öffentlicher Angelegenheiten in Amtsbe- 
zirke eingeteilt. Die Organe der Amts- 
verwaltung in diesen Amtsbezirken sind 
der Amtsausschuß und der Amtsvorsteher 
(s. d.). Die Größe und Einwohnerzahl 
der Amtsbezirke ist dergestalt zu bemef en, 
daß sowohl die Erfüllung der durch das 
Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten 
Aufgaben gesichert, als auch die Unmittel- 
barkeit und die ehrenamtliche Ausübung 
der örtlichen Verwaltung nicht erschwert 
werden. Daher sind insbesondere Gemein- 
den und Gutsbezirke zu einem A. vereinigt, 
welche eine örtlich verbundene Lage haben. 
Namentlich sollen hierbei die innerhalb der 
Kreise bestehenden Kirchen-, Schul= undsch 
sonstigen Verbände nicht zerrissen werden. 
Es können aber auch einzelne Gemeinden, 
welche eine Amtsverwaltung aus eignen 
Kräftenherzustellen vermögen, und einzelne 
Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche 
ohne wesentliche Unterbrechung ein räum- 
lich zusammenhängendes Gebiet von er- 
heblichem Flächeninhalt umfassen, jeweilig 
einen besondern A. bilden. 
Amtsdelikt, s. Amtsverbrechen. 
Amtsehrenbekeidigung, s. Amtsbe- 
leidigung. 
Amtseid (Diensteid), Eid, der von 
einem Beamten bei Übernahme des ihm 
übertragenen Amtes geleistet wird und die 
gewissenhafte Erfüllungder eingegangenen 
Verpflichtungen von seiten des Schwören= 
den verbürgen soll. Gewöhnlich werden in 
die Former des Amtseids die wichtigsten 
Amtspflichten des Schwörenden aufge- 
nommen, und ein Beamter muß daher 
Amtsbezirk — Amtsverbrechen. 
beim Eintritt in ein neues Amt entweder 
nochmals schwören, oder doch wenigsten, 
wie dies auch häufig geschieht, erklären, 
daß er sich bei übernahme des neuen Amtes 
durch den zuvor abgeleisteten A. für alle 
seine neuen Amtsverhältnisse eidlich ver- 
pflichtet erachte. Der A. ist ein auf pflicht- 
mäßiges Verhalten gerichteter promissori- 
scher Eid; daher wird auch die von dem 
Beamten nach geleistetem A. verschuldete 
Pflichtverletzung nicht als Meineid oder 
Eidesbruch, sondern nur hinsichtlich des 
dadurch begangenen Amtsverbrechens be- 
straft, wobei die Rücksicht auf den geleiste- 
ten Eid straferhöhend wirkt. 
Amtsexzeß, s. Exzeß. 
Amtsgerichte, nach der neuen deutschen 
Gerichtsorganisation die mit Einzelrich- 
tern (Amtsrichtern) besetzten Unter- 
gerichte (s. Gericht). 
Amtsgewalt, Mißbrauch der, s. 
Amtsverbrechen. 
Anmtshauptmann, Titel eines Verwal- 
tungsbeamten; im Königreich Sachsen 
noch jetzt der Amtstitel des Verwaltungs- 
chefs eines Bezirks, der danach Amts- 
zuptmsnnsche genannt wird. S. 
achsen. 
Amtskleidung, s. Amtszeichen. 
Amtsmißbrauch, s Amtsverbre- 
en. 
Antspersonal, s. Personal. 
Antsricter, s. Gericht. 
Amtssäsfig, s. Schriftsässig. 
Amtsverbrechen (Amtsdelikt, 
Dienstvergehen), im weitern Sinn 
jede Pflichtverletzung eines Beamten, im 
engern Sinn und in der juristischen Be- 
deutung des Worts aber nur die kriminell 
strafbare Verletzung der besondern Amts- 
pflicht eines solchen. Abgesehen von den 
allgemeinen Verpflichtungen eines jeden 
Staatsbürgers, liegen nämlich dem öffent- 
lichen Beamten noch besondere Verpflich- 
tungen ob, welche eben durch seine amtliche 
Stellung begründet und bedingt sind. Eine 
Verletzung und Vernachlässigung dieser be- 
sondern Amtspflichten kann Diziblinar- 
untersuchung und Disziplinar= oder Ord- 
nungsstrafe nach sich ziehen, letztere kann 
entweder in einem Verweis, einer Geld- 
oder Arreststrafe oder auch in vorläufiger