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strafung überall nicht bedarf, wenn die
Beleidigung gegen eine gesetzgebende Ver-
sammlung des Reichs oder eines Bundes-
staats oder gegen eine andre politische
Körperschaft begangen worden ist. Die-
selbe darf jedoch nur mit Ermächtigung
von seiten der beleidigten Körperschaft ver-
folg werden.
misbenirt „der räumlich abgegrenzte
Kompetenzkreis einer Behörde; nach der
preußischen Kreisordnung vom 13. Dez.
1872 eine Unterabteilung des Kreises (s. d.).
Mit Ausschluß der Städte ist nämlich
hiernach jeder Kreis behufs Verwaltung
der Polizei und Wahrnehmung andrer
öffentlicher Angelegenheiten in Amtsbe-
zirke eingeteilt. Die Organe der Amts-
verwaltung in diesen Amtsbezirken sind
der Amtsausschuß und der Amtsvorsteher
(s. d.). Die Größe und Einwohnerzahl
der Amtsbezirke ist dergestalt zu bemef en,
daß sowohl die Erfüllung der durch das
Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten
Aufgaben gesichert, als auch die Unmittel-
barkeit und die ehrenamtliche Ausübung
der örtlichen Verwaltung nicht erschwert
werden. Daher sind insbesondere Gemein-
den und Gutsbezirke zu einem A. vereinigt,
welche eine örtlich verbundene Lage haben.
Namentlich sollen hierbei die innerhalb der
Kreise bestehenden Kirchen-, Schul= undsch
sonstigen Verbände nicht zerrissen werden.
Es können aber auch einzelne Gemeinden,
welche eine Amtsverwaltung aus eignen
Kräftenherzustellen vermögen, und einzelne
Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche
ohne wesentliche Unterbrechung ein räum-
lich zusammenhängendes Gebiet von er-
heblichem Flächeninhalt umfassen, jeweilig
einen besondern A. bilden.
Amtsdelikt, s. Amtsverbrechen.
Amtsehrenbekeidigung, s. Amtsbe-
leidigung.
Amtseid (Diensteid), Eid, der von
einem Beamten bei Übernahme des ihm
übertragenen Amtes geleistet wird und die
gewissenhafte Erfüllungder eingegangenen
Verpflichtungen von seiten des Schwören=
den verbürgen soll. Gewöhnlich werden in
die Former des Amtseids die wichtigsten
Amtspflichten des Schwörenden aufge-
nommen, und ein Beamter muß daher
Amtsbezirk — Amtsverbrechen.
beim Eintritt in ein neues Amt entweder
nochmals schwören, oder doch wenigsten,
wie dies auch häufig geschieht, erklären,
daß er sich bei übernahme des neuen Amtes
durch den zuvor abgeleisteten A. für alle
seine neuen Amtsverhältnisse eidlich ver-
pflichtet erachte. Der A. ist ein auf pflicht-
mäßiges Verhalten gerichteter promissori-
scher Eid; daher wird auch die von dem
Beamten nach geleistetem A. verschuldete
Pflichtverletzung nicht als Meineid oder
Eidesbruch, sondern nur hinsichtlich des
dadurch begangenen Amtsverbrechens be-
straft, wobei die Rücksicht auf den geleiste-
ten Eid straferhöhend wirkt.
Amtsexzeß, s. Exzeß.
Amtsgerichte, nach der neuen deutschen
Gerichtsorganisation die mit Einzelrich-
tern (Amtsrichtern) besetzten Unter-
gerichte (s. Gericht).
Amtsgewalt, Mißbrauch der, s.
Amtsverbrechen.
Anmtshauptmann, Titel eines Verwal-
tungsbeamten; im Königreich Sachsen
noch jetzt der Amtstitel des Verwaltungs-
chefs eines Bezirks, der danach Amts-
zuptmsnnsche genannt wird. S.
achsen.
Amtskleidung, s. Amtszeichen.
Amtsmißbrauch, s Amtsverbre-
en.
Antspersonal, s. Personal.
Antsricter, s. Gericht.
Amtssäsfig, s. Schriftsässig.
Amtsverbrechen (Amtsdelikt,
Dienstvergehen), im weitern Sinn
jede Pflichtverletzung eines Beamten, im
engern Sinn und in der juristischen Be-
deutung des Worts aber nur die kriminell
strafbare Verletzung der besondern Amts-
pflicht eines solchen. Abgesehen von den
allgemeinen Verpflichtungen eines jeden
Staatsbürgers, liegen nämlich dem öffent-
lichen Beamten noch besondere Verpflich-
tungen ob, welche eben durch seine amtliche
Stellung begründet und bedingt sind. Eine
Verletzung und Vernachlässigung dieser be-
sondern Amtspflichten kann Diziblinar-
untersuchung und Disziplinar= oder Ord-
nungsstrafe nach sich ziehen, letztere kann
entweder in einem Verweis, einer Geld-
oder Arreststrafe oder auch in vorläufiger