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Der Landiag besteht aus 2 vom Herzog für
die Dauer der Landschaftsperiode ernann-
ten, 8 von den höchstbesteuerten Grundbe-
sitzern, 2 von den meistbesteuerten Handel-
und Gewerbtreibenden, 14 von den übri-
gen Wahlberechtigten der Städte und 10
von den übrigen Wahlberechtigten des
platten Landes in indirekten Wahlen ge-
wählten Mitgliedern. Die Legislaturpe-
riode ist eine sechsjährige.
An der Spitze der Staatsverwal-
tung steht das Staatsministerium in
Dessau, welches durch Verordnung vom
28. April 1870 einheitlich organisiert und
dem Staatsminister unterstellt ist. Von
diesem ressortieren die Regierung mit Ab-
teilungen des Innern, für Schulwesen und
für die Finanzen, das Konsistorium für die
evangelischen Kirchenangelegenheiten und
das statistische Büreau, sämtliche Behör-
den in Dessau, ferner das Oberbergamt
in Bernburg und die Generalkommission
für Ablösungs= und Separationsange-
legenheiten zu Köthen. Für das Staats-
schuldenwesen des Herzogtums besteht eine
emeinsame Schuldenverwaltung, deren
itglieder zur Hälfte vom Herzog und zur
andern Hälfte von dem Landtag ernannt
werden. Zum Zweck der innern Lan-
desverwaltung Versält das Herzogtum
in die fünf Kreise: Dessau, Köthen, Zerbst,
Bernburg und Ballenstedt, an deren Spitze
Kreisdirektionen stehen, unter deren Auf-
sicht die Ortspolizei durch die Gemeinde-
vorstände und durch die Eigentümer der
selbständigen Rittergüter verwaltet wird;
doch stehen die Ortspolizeiverwaltungen
in den vier größern Städten unmittelbar
unter der Regierung. — Rechtspflege.
Zufolge eines Staatsvertrags mit Preußen
vom 9. Okt. 1878 fungiert das königliche
Oberlandesgericht zu Naumburg zugleich
als solches für die anhaltischen Lande. Ein
Landgericht für das ganze Herzogtum ist in
Dessau errichtet, welches die elf Amtsge-
richtsbezirke Ballenstedt, Bernburg- Des-
sau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Koswig,
Oranienbaum, Roßlau, Sondersleben und
Zerbst umfaßt. — Laut Militärkonven-
tion mit Preußen vom 16. Sept. 1873,
welche an Stelle der 28. Juni 1867 abge-
schlossenen Konvention trat, ist das Kon-
Anklageprozeß.
tingent des Herzogtums in den preußischen
Militärverband mit aufgenommen, indem
es das anhaltische Infanterieregiment Nr.
93 bildet, welches zur 7. Division des 4.
Armeekorps ( eebrburk. gehört. — Fi=
nanzen. Die Staatseinnahmen waren
nach dem Hauptfinanzetat für 1880—31
auf 16,029, Muk. veranschlagt, ein-
schließlich 7,624,000 Mk. an indirekten
teuern für das Reich, die Ausgaben auf
16,017,400 Mk., so daß ein Überschuß
von 11,600 Mk. verblieb. Die Staats-
3 d betrug 30. Juni 1880: 4,521,730,75
Mk., welcher 6,972,399,19 Mk. Aktiven ge-
enüberstanden. — Das Landeswappen
ist ein zweimal gespaltener und dreimal
quer geteilter Schild, welcher also zwölf
Felder enthält. Das zweite Feld in der
zweiten Reihe zeigt das anhaltische Stamm-
wappen. Letzteres enthält in der vordern
silbernen Hälfte einen aus der Teilungs-
linie hervorgehenden halben roten Adler
(Brandenburg), während die hintere
Hälfte des Mittelschilds schwen und gel-
den zehnmal quer gestreift ist, mit einem
chrägrechts darüber gezogenen grünen
autenkranz (Sechsengk ie Landesfar-
ben sind Rot, Grün und Weiß, gewöhn-
lich aber nur Grün und Weiß; die Mili-
tärkokarden sind nur grün. — Für den
deutschen Bundesrat ernennt A. einen Be-
vollmächtigten und entsendet zum Reichs-
tag zwei Abgeordnete. Vgl. Siebigk,
Das Herzogtum A., historisch, geogra-
phisch und statistisch dargestellt (1867).
Anklageprozeß (Anklageverfah-
ren), diejenige Art des strafrechtlichen
Verfahrens, bei welchem das Gericht nicht
von Amts wegen die strafrechtliche Verfol-
gung eintreten läßt, sondern der Regel
nach nur auf besondern Antrag und auf
ausdrückliches Betreiben einer außerhalb
des Gerichts stehenden Person einschreitet,
sei es eines öffentlichen Anklägers oder
eines Privatanklägers. Das Anklage-
prinzip (Akkusativprinzip) ist ein
Hauptunterscheidungsmerkmal des moder-
nen Strafprozesses von dem frühern Un-
tersuchungs= oder Inguisittone=
prozeß, in welchem der Richter von Amts
wegen einzuschreiten, diellutersuchung ein-
zuleiten und schließlich das Urteil zu spre-