Full text: Staats-Lexikon.

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Der Landiag besteht aus 2 vom Herzog für 
die Dauer der Landschaftsperiode ernann- 
ten, 8 von den höchstbesteuerten Grundbe- 
sitzern, 2 von den meistbesteuerten Handel- 
und Gewerbtreibenden, 14 von den übri- 
gen Wahlberechtigten der Städte und 10 
von den übrigen Wahlberechtigten des 
platten Landes in indirekten Wahlen ge- 
wählten Mitgliedern. Die Legislaturpe- 
riode ist eine sechsjährige. 
An der Spitze der Staatsverwal- 
tung steht das Staatsministerium in 
Dessau, welches durch Verordnung vom 
28. April 1870 einheitlich organisiert und 
dem Staatsminister unterstellt ist. Von 
diesem ressortieren die Regierung mit Ab- 
teilungen des Innern, für Schulwesen und 
für die Finanzen, das Konsistorium für die 
evangelischen Kirchenangelegenheiten und 
das statistische Büreau, sämtliche Behör- 
den in Dessau, ferner das Oberbergamt 
in Bernburg und die Generalkommission 
für Ablösungs= und Separationsange- 
legenheiten zu Köthen. Für das Staats- 
schuldenwesen des Herzogtums besteht eine 
emeinsame Schuldenverwaltung, deren 
itglieder zur Hälfte vom Herzog und zur 
andern Hälfte von dem Landtag ernannt 
werden. Zum Zweck der innern Lan- 
desverwaltung Versält das Herzogtum 
in die fünf Kreise: Dessau, Köthen, Zerbst, 
Bernburg und Ballenstedt, an deren Spitze 
Kreisdirektionen stehen, unter deren Auf- 
sicht die Ortspolizei durch die Gemeinde- 
vorstände und durch die Eigentümer der 
selbständigen Rittergüter verwaltet wird; 
doch stehen die Ortspolizeiverwaltungen 
in den vier größern Städten unmittelbar 
unter der Regierung. — Rechtspflege. 
Zufolge eines Staatsvertrags mit Preußen 
vom 9. Okt. 1878 fungiert das königliche 
Oberlandesgericht zu Naumburg zugleich 
als solches für die anhaltischen Lande. Ein 
Landgericht für das ganze Herzogtum ist in 
Dessau errichtet, welches die elf Amtsge- 
richtsbezirke Ballenstedt, Bernburg- Des- 
sau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Koswig, 
Oranienbaum, Roßlau, Sondersleben und 
Zerbst umfaßt. — Laut Militärkonven- 
tion mit Preußen vom 16. Sept. 1873, 
welche an Stelle der 28. Juni 1867 abge- 
schlossenen Konvention trat, ist das Kon- 
Anklageprozeß. 
tingent des Herzogtums in den preußischen 
Militärverband mit aufgenommen, indem 
es das anhaltische Infanterieregiment Nr. 
93 bildet, welches zur 7. Division des 4. 
Armeekorps ( eebrburk. gehört. — Fi= 
nanzen. Die Staatseinnahmen waren 
nach dem Hauptfinanzetat für 1880—31 
auf 16,029, Muk. veranschlagt, ein- 
schließlich 7,624,000 Mk. an indirekten 
teuern für das Reich, die Ausgaben auf 
16,017,400 Mk., so daß ein Überschuß 
von 11,600 Mk. verblieb. Die Staats- 
3 d betrug 30. Juni 1880: 4,521,730,75 
Mk., welcher 6,972,399,19 Mk. Aktiven ge- 
enüberstanden. — Das Landeswappen 
ist ein zweimal gespaltener und dreimal 
quer geteilter Schild, welcher also zwölf 
Felder enthält. Das zweite Feld in der 
zweiten Reihe zeigt das anhaltische Stamm- 
wappen. Letzteres enthält in der vordern 
silbernen Hälfte einen aus der Teilungs- 
linie hervorgehenden halben roten Adler 
(Brandenburg), während die hintere 
Hälfte des Mittelschilds schwen und gel- 
den zehnmal quer gestreift ist, mit einem 
chrägrechts darüber gezogenen grünen 
autenkranz (Sechsengk ie Landesfar- 
ben sind Rot, Grün und Weiß, gewöhn- 
lich aber nur Grün und Weiß; die Mili- 
tärkokarden sind nur grün. — Für den 
deutschen Bundesrat ernennt A. einen Be- 
vollmächtigten und entsendet zum Reichs- 
tag zwei Abgeordnete. Vgl. Siebigk, 
Das Herzogtum A., historisch, geogra- 
phisch und statistisch dargestellt (1867). 
Anklageprozeß (Anklageverfah- 
ren), diejenige Art des strafrechtlichen 
Verfahrens, bei welchem das Gericht nicht 
von Amts wegen die strafrechtliche Verfol- 
gung eintreten läßt, sondern der Regel 
nach nur auf besondern Antrag und auf 
ausdrückliches Betreiben einer außerhalb 
des Gerichts stehenden Person einschreitet, 
sei es eines öffentlichen Anklägers oder 
eines Privatanklägers. Das Anklage- 
prinzip (Akkusativprinzip) ist ein 
Hauptunterscheidungsmerkmal des moder- 
nen Strafprozesses von dem frühern Un- 
tersuchungs= oder Inguisittone= 
prozeß, in welchem der Richter von Amts 
wegen einzuschreiten, diellutersuchung ein- 
zuleiten und schließlich das Urteil zu spre-