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nalien, Zeremonialien, Etats= und Kas-
sensachen, die zweite Abteilung aber für
Handels= und Verkehrsangelegenheiten
bestimmt ist. Dem auswärtigen Amt sind
die Botschafter zu Paris, London, Rom,
Wien, Petersburg und Konstantinopel,
die Gesandten, Ministerresidenten, Ge-
schäftsträger und Konsuln des Deutschen
Reichs unterstellt.
II. Das Reichsamt des Innern
in Berlin, geleitet von dem Staats-
sekretär des Innern, zur Verwaltung
und Beaufsichtigung der durch die Reichs-
verfassung zu Gegenständen der Reichs-
verwaltung gewordenen und unter die
Aufsicht des Kaisers gestellten Angelegen-
heiten und der Reichsangelegenheiten über-
haupt, soweit sie nicht besondern Behörden
übertragen sind. Insbesondere gehören
dahin: die auf den Bundesrat, den Reichs-
tag und die Reichstagswahlen begünlichen
Geschäfte, die allgemeinen Angelegen ei-
ten der Reichsbehoͤrden und der Reichsbe-
amten einschließlich der Aufsicht über den
Disziplinarhof und die Disziplinarkam-
mern, die Indigenats-, Heimats-, Nieder-
lassungs-, Freizügigkeits sachen, die Han-
dels= und Gewerbeangelegenheiten, ins-
besondere auch die das Bankwesen, die
Versicherungen, die Maße und Gewichte
betreffenden Geschäfte, die Angelegenbei-
ten des geistigen Eigentums einschließlich
der Patente, die See= und Flußschiffahrt
sowie die Flößerei, die Medizinal= und
Veterinärpolizei, die Angelegenheiten der
Presse und der Vereine, die Militär= und
Marineangelegenheiten, soweit dieselben
die Mitwirkung der Zivilverwaltung er-
fordern, insbesondere Ersatzwesen, Mobi-
lisierung, Naturalleistungen, Transport-
und Etappenwesen, Rayensachen, Fami-
lienunterstützung, Zivilversorgung, Lan-
desvermessung, Anerkennung und Klas-
sifizierung der höhern Lehranstalten mit
Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Zeugnisse
für die Zulassung zum einjährig-freiwil-
ligen Militärdienst. Dem Reichsamt des
Innern sind folgende Behörden unterstellt:
1) Das Bundesamt für das Hei-
matewiejen in Berlin, ein kollegialisch
besetzter Verwaltungsgerichtshof, welcher
für das gesamte Reichsgebiet, mit Aus-
Reichsbehörden.
nahme von Bayern und Elsaß-Lothringen,
als endgültig entscheibende Berufungs-
instanz fungiert in Streitigkeiten von Ar-
meeverbänden untereinander, welche ver-
schiedenen Bundesstaaten angehören.
2) Das Gesundheitsamt in Berlin,
bestimmt zur Unterstützung des Reichs-
kanzlers in der Ausübung Ausfsichts-
rechts und in der Vorbereitung der Gesetz-
gebung auf dem Gebiet der Medizinal-
und Veterinärpolizei.
3) Das Patentamt in Berlin, be-
stehend aus sieben Abteilungen, von denen
die Abteilungen 1—6 für die Beschluß-
fassung über Patentgesuche kompetent
sind, während die Abteilung 7 für die
Entscheidung in dem Verfahren wegen
Erklärung der kersen und wegen Zu-
rücknahme erteilter Patente bestimmt ist.
4) Die Normal-Eichungskommis-
sion in Berlin, welche für das Reichs-
ebiet, mit Ausnahme von Bayern, alle
genstände, welche die technische Seite
des CEichungswesens betreffen, zu regeln
und darüber zu wachen hat, daß das
Eichungswesen nach übereinstimmenden
Regeln und den Interessen des Verkehrs
enisprechend ehandhabt werde, auch all-
gemeine Vorft riften über das Eihun s-
wesen zu erlassen und die Taren für bie
Eichungsgebühren festzustellen hat.
5) Das statistische Amt in Berlin
für die Reichsstatistik.
6) Der Reichskommissarius für
das Auswanderungswesen in Ham-
burg zur Überwachung der Ausführung
derjenigen reichsgesetzlichen Bestimmun=
gen, welche über das Auswanderungs-
wesen ergangen sind.
7) Die R. für die Untersuchung
von Seeunfällen. Diese Untersuchung
ist nämlich, insoweit sie sich auf Kauffahr=
teischiffe bezieht, Sache der Seeä mter,
welch letztere Landesbehörden sind. R.
sind dagegen die Reichskommissare
bei den Seeämtern, welche vom
Reichskanzler ernannt werden, den Ver-
andlungen der Seeämter beizuwohnen
aben und Anträge zu siellen befugt
ind, namentlich auch die Einleitung der
Untersuchung selbst beantragen können.
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