Full text: Staats-Lexikon.

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nalien, Zeremonialien, Etats= und Kas- 
sensachen, die zweite Abteilung aber für 
Handels= und Verkehrsangelegenheiten 
bestimmt ist. Dem auswärtigen Amt sind 
die Botschafter zu Paris, London, Rom, 
Wien, Petersburg und Konstantinopel, 
die Gesandten, Ministerresidenten, Ge- 
schäftsträger und Konsuln des Deutschen 
Reichs unterstellt. 
II. Das Reichsamt des Innern 
in Berlin, geleitet von dem Staats- 
sekretär des Innern, zur Verwaltung 
und Beaufsichtigung der durch die Reichs- 
verfassung zu Gegenständen der Reichs- 
verwaltung gewordenen und unter die 
Aufsicht des Kaisers gestellten Angelegen- 
heiten und der Reichsangelegenheiten über- 
haupt, soweit sie nicht besondern Behörden 
übertragen sind. Insbesondere gehören 
dahin: die auf den Bundesrat, den Reichs- 
tag und die Reichstagswahlen begünlichen 
Geschäfte, die allgemeinen Angelegen ei- 
ten der Reichsbehoͤrden und der Reichsbe- 
amten einschließlich der Aufsicht über den 
Disziplinarhof und die Disziplinarkam- 
mern, die Indigenats-, Heimats-, Nieder- 
lassungs-, Freizügigkeits sachen, die Han- 
dels= und Gewerbeangelegenheiten, ins- 
besondere auch die das Bankwesen, die 
Versicherungen, die Maße und Gewichte 
betreffenden Geschäfte, die Angelegenbei- 
ten des geistigen Eigentums einschließlich 
der Patente, die See= und Flußschiffahrt 
sowie die Flößerei, die Medizinal= und 
Veterinärpolizei, die Angelegenheiten der 
Presse und der Vereine, die Militär= und 
Marineangelegenheiten, soweit dieselben 
die Mitwirkung der Zivilverwaltung er- 
fordern, insbesondere Ersatzwesen, Mobi- 
lisierung, Naturalleistungen, Transport- 
und Etappenwesen, Rayensachen, Fami- 
lienunterstützung, Zivilversorgung, Lan- 
desvermessung, Anerkennung und Klas- 
sifizierung der höhern Lehranstalten mit 
Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Zeugnisse 
für die Zulassung zum einjährig-freiwil- 
ligen Militärdienst. Dem Reichsamt des 
Innern sind folgende Behörden unterstellt: 
1) Das Bundesamt für das Hei- 
matewiejen in Berlin, ein kollegialisch 
besetzter Verwaltungsgerichtshof, welcher 
für das gesamte Reichsgebiet, mit Aus- 
Reichsbehörden. 
nahme von Bayern und Elsaß-Lothringen, 
als endgültig entscheibende Berufungs- 
instanz fungiert in Streitigkeiten von Ar- 
meeverbänden untereinander, welche ver- 
schiedenen Bundesstaaten angehören. 
2) Das Gesundheitsamt in Berlin, 
bestimmt zur Unterstützung des Reichs- 
kanzlers in der Ausübung Ausfsichts- 
rechts und in der Vorbereitung der Gesetz- 
gebung auf dem Gebiet der Medizinal- 
und Veterinärpolizei. 
3) Das Patentamt in Berlin, be- 
stehend aus sieben Abteilungen, von denen 
die Abteilungen 1—6 für die Beschluß- 
fassung über Patentgesuche kompetent 
sind, während die Abteilung 7 für die 
Entscheidung in dem Verfahren wegen 
Erklärung der kersen und wegen Zu- 
rücknahme erteilter Patente bestimmt ist. 
4) Die Normal-Eichungskommis- 
sion in Berlin, welche für das Reichs- 
ebiet, mit Ausnahme von Bayern, alle 
genstände, welche die technische Seite 
des CEichungswesens betreffen, zu regeln 
und darüber zu wachen hat, daß das 
Eichungswesen nach übereinstimmenden 
Regeln und den Interessen des Verkehrs 
enisprechend ehandhabt werde, auch all- 
gemeine Vorft riften über das Eihun s- 
wesen zu erlassen und die Taren für bie 
Eichungsgebühren festzustellen hat. 
5) Das statistische Amt in Berlin 
für die Reichsstatistik. 
6) Der Reichskommissarius für 
das Auswanderungswesen in Ham- 
burg zur Überwachung der Ausführung 
derjenigen reichsgesetzlichen Bestimmun= 
gen, welche über das Auswanderungs- 
wesen ergangen sind. 
7) Die R. für die Untersuchung 
von Seeunfällen. Diese Untersuchung 
ist nämlich, insoweit sie sich auf Kauffahr= 
teischiffe bezieht, Sache der Seeä mter, 
welch letztere Landesbehörden sind. R. 
sind dagegen die Reichskommissare 
bei den Seeämtern, welche vom 
Reichskanzler ernannt werden, den Ver- 
andlungen der Seeämter beizuwohnen 
aben und Anträge zu siellen befugt 
ind, namentlich auch die Einleitung der 
Untersuchung selbst beantragen können. 
Beschwerden gegen die Entscheidungen