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haben, wenden wir uns nunmehr der einzigen, daselbst enthaltenen
Bestimmung über den Inhalt der Bergbauberechtigung zu,
nämlich der Anordnung betreffend die Hilfsbaue. Wir haben
uns bereits bei Besprechung des belgischen Gesetzes vom 2. Mai
1837 mit dessen Art. 12, auf die Anlegung von Wegen für
Bergwerke bezüglich, beschäftigt. Der Ausdruck „communications“
in diesem Art. hat zu dem Zweifel Anlass gegeben, ob
diese Norm auch auf unterirdische Anlagen Anwendung erleide.
Hierüber bestimmt nun die Vorlage in Ergänzung des erwähnten
Art. 12, dass gemäss demselben auch unterirdischen Arbeiten
ausserhalb des verliehenen Terrains die Gemeinnützigkeit zuerkannt
werden kann, welche der Bewetterung, Wasserlösung oder
dem Transport der Bergwerksprodukte zu dienen bestimmt sind ®%,
Wir haben nun von der Uebertragung und Teilung
der Konzessionen®? zu handeln. Die bezüglichen
Bestimmungen der Vorlage sind durch den ersten Entwurf
HANREZ angeregt. Das neu zu verleihende Bergwerkseigentum
darf hiernach ganz oder in Teilen weder verkauft noch zediert
werden, unter welcher Form immer, den Fall der Immobiliar-Exekution
ausgenommen, ferner nicht geteilt oder selbst in Teilen
verpachtet werden, ohne vorgängige Genehmigung der Regierung
die in denselben Formen nachzusuchen und zu erteilen ist, wie
die Konzession (mit alleiniger Ausnahme der Publikationsvorschriften).
Der der Exekution vorangehende Beschluss ist dem
Minister für Industrie und Arbeit binnen acht Tagen zuzustellen
und die Exekution kann nur auf Grund eines Gerichtsverfahrens
statthaben, in welchem der Staat vertreten war. Diese Anordnung
bezweckt, eine Umgehung der Vorschriften über die Uebertragung
durch eine Scheinexekution hintanzuhalten.
Von den Endigungsgründen der Bergbauberechtigung haben
° Vgl. IcHon, loc. cit., S. 868.
85 Vgl. MArMmoL, Zur Revision der Berggesetzgebung in Frankreich,
2. f. B., Bd. XVII, 8.155 £.