Metadata : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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haben,  wenden  wir  uns  nunmehr  der  einzigen,  daselbst  enthaltenen
  Bestimmung  über  den  Inhalt  der  Bergbauberechtigung  zu,
nämlich  der  Anordnung  betreffend  die  Hilfsbaue.  Wir  haben
uns  bereits  bei  Besprechung  des  belgischen  Gesetzes  vom  2.  Mai
1837  mit  dessen  Art.  12,  auf  die  Anlegung  von  Wegen  für
Bergwerke  bezüglich,  beschäftigt.  Der  Ausdruck  „communications“
  in  diesem  Art.  hat  zu  dem  Zweifel  Anlass  gegeben,  ob
diese  Norm  auch  auf  unterirdische  Anlagen  Anwendung  erleide.
Hierüber  bestimmt  nun  die  Vorlage  in  Ergänzung  des  erwähnten
Art.  12,  dass  gemäss  demselben  auch  unterirdischen  Arbeiten
ausserhalb  des  verliehenen  Terrains  die  Gemeinnützigkeit  zuerkannt
  werden  kann,  welche  der  Bewetterung,  Wasserlösung  oder
dem  Transport  der  Bergwerksprodukte  zu  dienen  bestimmt  sind  ®%,

Wir  haben  nun  von  der  Uebertragung  und  Teilung
  der  Konzessionen®?  zu  handeln.  Die  bezüglichen
Bestimmungen  der  Vorlage  sind  durch  den  ersten  Entwurf
HANREZ  angeregt.  Das  neu  zu  verleihende  Bergwerkseigentum
darf  hiernach  ganz  oder  in  Teilen  weder  verkauft  noch  zediert
werden,  unter  welcher  Form  immer,  den  Fall  der  Immobiliar-Exekution
  ausgenommen,  ferner  nicht  geteilt  oder  selbst  in  Teilen
verpachtet  werden,  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  Regierung
die  in  denselben  Formen  nachzusuchen  und  zu  erteilen  ist,  wie
die  Konzession  (mit  alleiniger  Ausnahme  der  Publikationsvorschriften).
  Der  der  Exekution  vorangehende  Beschluss  ist  dem
Minister  für  Industrie  und  Arbeit  binnen  acht  Tagen  zuzustellen
und  die  Exekution  kann  nur  auf  Grund  eines  Gerichtsverfahrens
statthaben,  in  welchem  der  Staat  vertreten  war.  Diese  Anordnung
  bezweckt,  eine  Umgehung  der  Vorschriften  über  die  Uebertragung
  durch  eine  Scheinexekution  hintanzuhalten.

Von  den  Endigungsgründen  der  Bergbauberechtigung  haben

 

°  Vgl.  IcHon,  loc.  cit.,  S.  868.

85  Vgl.  MArMmoL,  Zur  Revision  der  Berggesetzgebung  in  Frankreich,
2.  f.  B.,  Bd.  XVII,  8.155  £.