Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Eintragung  —
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1548  Die  Wiederherstellung  der  Errungen-1558



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1560

1561

schaftsgemeinschaft  tritt  in  den  Fällen
des  §  1547  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.  Die  Vorschrift  des
§  1422  findet  entsprechende  Anwendung.


Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung,
  wenn  die  Beendigung  in
das  Güterrechtsregister

§  1435  wirksam.
Im  Falle  der  Wiederherstellung

wird  Vorbehaltsgut  der  Frau,  was

ohne  die  Beendigung  der  Gemeinschaft
Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden
sein  würde.

haben  bei  dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,
  in  dessen  Bezirke  der  Mann
seinen  Wohnsitz  hat.

Durch  Anordnung  der  Landesjustizoerwaltung
  kann  die  Führung

des  Registers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
  einem  Amtsgericht  übertragen

  werden.

Verlegt  der  Mann  nach  der  E.  seinen
Wohnsitz  in  einen  anderen  Bezirk,  so
muß  die  E.  im  Register  dieses  Bezirkes
  wiederholt  werden.  Die  frühere

E.  gilt  als  von  neuem  erfolgt,  wenn
der  Mann  den  Wohnsitz  in  den
1115  Bei  der  E.  der  Hypothek  müssen  der
Eine  E.  in  das  Güterrechts-Register

früheren  Bezirk  zurückoerlegt.

soll  nur  auf  Antrag  und  nur  insoweit
erfolgen,  als  sie  beantragt  ist.  Der
Antrag  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  zu  stellen.
Die  E.  erfolgt  in  den  Fällen  des
§  1357  Abs.  2  und  des  §  1405  Abf.  3
auf  Antrag  des  Mannes.

In  den  anderen  Fällen  ist  der  Antrag

  beider  Ehegatten  erforderlich;
jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber

  zur  Mitwirkung  verpflichtet.
Der  Antrag  eines  der  Ehegatten
genügt:

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eingetragen
worden  ist,  nur  nach  Maßgabe  des

 

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Eintragung

1.  zur  E.  eines  Ehevertrags  oder  einer
auf  gerichtlicher  Entscheidung  beruhenden
  Anderung  der  güterrechtlichen
  Verhältnisse  der  Ehegatten,
  wenn  mit  dem  Antrage  der
Ehevertrag  oder  die  mit  dem  Zeugnisse
  der  Rechtskraft  versehene  Entscheidung
  vorgelegt  wird;

2.  zur  Wiederholung  einer  E.  in  dem
Register  eines  anderen  Bezirkes,
wenn  mit  dem  Antrag  eine  nach
der  Aufhebung  des  bisherigen
Wohnsitzes  erteilte,  öffentlich  beglaubigte
  Abschrift  der  früheren  E.
vorgelegt  wird.

1562  Das  Amtsgericht  hat  die  E.  durch
Die  E.  in  das  Güuterrechtsregister

das  für  seine  Bekanntmachungen  bestimmte
  Blatt  zu  veröffentlichen.
Wird  eine  Anderung  des  Güterstandes
  eingetragen,  so  hat  sich  die
Bekanntmachung  auf  die  Bezeichnung
des  Güterstandes  und,  wenn  dieser
abweichend  von  dem  G.  geregelt  ist,
auf  eine  allgemeine  Bezeichnung  der
Abweichung  zu  beschränken.

1563  Die  Einsicht  des  Güterrechts-Registers

ist  jedem  gestattet.  Von  den  E.  kann
eine  Abschrift  gefordert  werden;  die
Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.


Hypothek.

Gläubiger,  der  Geldbetrag  der  Forderung
  und,  wenn  die  Forderung  verzinslich
  ist,  der  Zinssatz,  wenn  andere
Nebenleistungen  zu  entrichten  sind,  ihr
Geldbetrag  im  Grundbuch  angegeben
werden;  im  übrigen  kann  zur  Bezeichnung
  der  Forderung  auf  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen
werden.

Bei  der  E.  der  Hypothek  für  ein
Darlehen  einer  Kreditanstalt,  deren
Satzung  von  der  zuständigen  Behörde
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,
genügt  zur  Bezeichnung  der  außer  den