Eintragung —
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1548 Die Wiederherstellung der Errungen-1558
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schaftsgemeinschaft tritt in den Fällen
des § 1547 mit der Rechtskraft des
Urteils ein. Die Vorschrift des
§ 1422 findet entsprechende Anwendung.
Dritten gegenüber ist die Wiederherstellung,
wenn die Beendigung in
das Güterrechtsregister
§ 1435 wirksam.
Im Falle der Wiederherstellung
wird Vorbehaltsgut der Frau, was
ohne die Beendigung der Gemeinschaft
Vorbehaltsgut geblieben oder geworden
sein würde.
haben bei dem Amtsgerichte zu geschehen,
in dessen Bezirke der Mann
seinen Wohnsitz hat.
Durch Anordnung der Landesjustizoerwaltung
kann die Führung
des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke
einem Amtsgericht übertragen
werden.
Verlegt der Mann nach der E. seinen
Wohnsitz in einen anderen Bezirk, so
muß die E. im Register dieses Bezirkes
wiederholt werden. Die frühere
E. gilt als von neuem erfolgt, wenn
der Mann den Wohnsitz in den
1115 Bei der E. der Hypothek müssen der
Eine E. in das Güterrechts-Register
früheren Bezirk zurückoerlegt.
soll nur auf Antrag und nur insoweit
erfolgen, als sie beantragt ist. Der
Antrag ist in öffentlich beglaubigter
Form zu stellen.
Die E. erfolgt in den Fällen des
§ 1357 Abs. 2 und des § 1405 Abf. 3
auf Antrag des Mannes.
In den anderen Fällen ist der Antrag
beider Ehegatten erforderlich;
jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber
zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Antrag eines der Ehegatten
genügt:
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eingetragen
worden ist, nur nach Maßgabe des
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Eintragung
1. zur E. eines Ehevertrags oder einer
auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden
Anderung der güterrechtlichen
Verhältnisse der Ehegatten,
wenn mit dem Antrage der
Ehevertrag oder die mit dem Zeugnisse
der Rechtskraft versehene Entscheidung
vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer E. in dem
Register eines anderen Bezirkes,
wenn mit dem Antrag eine nach
der Aufhebung des bisherigen
Wohnsitzes erteilte, öffentlich beglaubigte
Abschrift der früheren E.
vorgelegt wird.
1562 Das Amtsgericht hat die E. durch
Die E. in das Güuterrechtsregister
das für seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
Wird eine Anderung des Güterstandes
eingetragen, so hat sich die
Bekanntmachung auf die Bezeichnung
des Güterstandes und, wenn dieser
abweichend von dem G. geregelt ist,
auf eine allgemeine Bezeichnung der
Abweichung zu beschränken.
1563 Die Einsicht des Güterrechts-Registers
ist jedem gestattet. Von den E. kann
eine Abschrift gefordert werden; die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Hypothek.
Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung
und, wenn die Forderung verzinslich
ist, der Zinssatz, wenn andere
Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr
Geldbetrag im Grundbuch angegeben
werden; im übrigen kann zur Bezeichnung
der Forderung auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen
werden.
Bei der E. der Hypothek für ein
Darlehen einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen Behörde
öffentlich bekannt gemacht worden ist,
genügt zur Bezeichnung der außer den