Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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nach  §  1866:

der  Vormund  des  Müindels:

wer  nach  §§  1781,  1782  nicht  zum  Vormunde  bestellt  werden  soll;

wer  nach  Anordnung  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels

von  der  Pflegschaft  ausgeschlossen  ist.

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nach  §  1867:
wer  mit  einem  Mündel  weder  venvandt  noch  verschwägert  ist,  es  sei  denn,
daß  er  von  dem  Vater  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  benannt,
oder  von  dem  Familienrath  oder  nach  §  1864  von  dem  Vorsitzenden  ausgewählt
worden  ist:

nach  §  1869

ist  Niemand  verpflichtet,  das  Amt  des  Mitgliedes  eines  Familienraths  zu
übernehmen.

Cap.  V.

Aeberwachung  der  Erziehung  von  Mündeln.
§  15.

Der  Gemeindewaisenrath  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder  der
in  seinem  Bezirke  sich  aufhaltenden  Mündel  für  die  Person  der  Mündel,  insbesondere
  für  die  Erziehung  und  körperliche  Pflege  derselben  pflichtmäßig  Sorge
tragen;  er  hat  insbesondere  sein  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Mündel
in  Zucht  und  Sitte  aufwachsen  und  eine  angemessene  Ausbildung  erhalten.

Hiervon  hat  sich  der  Gemeindewaisenrath  durch  Besuche  des  Mündels,  die
jährlich  wiederholt  vorzunehmen  sind,  sowie  durch  Erkundigungen  bei  Vormündern,
Geistlichen,  Lehrern  und  bei  sonstigen  zuverlässigen  Personen,  die  Auskunft  zu
ertheilen  vermögen,  zu  überzeugen.

Erscheint  ihm  die  Anordnung  einer  Zwangserziehung  geboten,  so  hat  er
unverzüglich  den  Vormundschaftsgerichte  Anzeige  zu  erstatten.

*  16.

Ein  Recht  zum  eigenen  Einschreiten  steht  dem  Gemeindewaisenrathe  nicht
zu,  wohl  aber  ist  er  verpflichtet,  den  Vormund  aufmerksam  zu  machen  und  sich