Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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5. für Beurkundungen auf Grund der Adelsmatriteln oder sonstiger Urkunden 
3 bis 100 A, 
6. bei sonstigen Endbescheiden, die in den vorgenannten Angelegenheiten ergehen, die 
Hälfte der betreffenden Sportel, mindestens 2 + 
Anmerkungen: 
a) Unter den vorbemerkten Eintragungen sind die Immatrikulationen nach den 
jeweils bei der Kommission für die Adelsmatrikel bestehenden Einrichtungen zu 
verstehen. 
bv) Die Entrichtung der Sporteln liegt bei den Einträgen Ziff. 2, 3 und 4 den 
Inhabern der betreffenden Güter, in den Fällen der Ziff. 1, 5 und 6 denjenigen 
ob, welche die amtliche Tätigkeit veranlaßt haben. 
Nr. 3. Anlagen, gewerbliche, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (88 16 ff. der 
Gewerbeordnung): 
1. für die Genehmigung zur Errichtung der im § 16 der Gewerbeordnung und der 
dazu ergangenen und ferner ergehenden Beschlüsse des Bundesrats bezeichneten 
Anlagen, wenn die Kosten der Anlage 
1 000 .# nicht übersteiigeen 5 .é5 
5000 „ „ „ 10 — 
10 000 „ „ „ . ..... 20 4 
20 000 „ „ „ .. 40 A 
50 000 „ „ v . 1000 — 
75 000 „ „ „ . 130= 
100 000 „ „ „ . . 200 A 
bei einem höheren Kostenbetrag von je angefangenen 50 000 mehr 100 4. 
Für die Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in 
Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt. Der Wert des Grund und Bodens 
ist nicht einzurechnen. 
2. für die Genehmigung zu Anderungen in der Betriebsstätte oder zu wesentlichen 
Veränderungen in dem Betrieb der Anlagen (§ 25 der Gewerbeordnung) unter 
Zugrundlegung der Kosten der Anderung die Hälfta der Sätze Ziff. 1, 
mindestens 3 MA, 
4
	        
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