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4. wer den Bestimmungen des § 28 Satz 1 zuwiderhandelt;
5. wer es unterläßt, den durch § 6 Absatz 3 für ihn begründeten Verpflichtungen nach-
zukommen.
*155. Wer der ihm nach § 59 beziehentlich § 122 Absatz 1 obliegenden Anzeigepflicht
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
156. (1) Bergwerksunternehmer, welche
1. den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die nach
6% 63, 66 beziehentlich § 122 Absatz 1 zulässigen Beiträge oder Eintrittsgelder in
Anrechnung bringen,
2. der Bestimmung in § 66 Absatz 3 beziehentlich § 122 Absatz 1 oder dem Verbote in
111 beziehentlich § 122 Absatz 1 entgegenhandeln oder
3. den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund von § 66 Absatz 1 beziehentlich § 122
Absatz 1 Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken
der Versicherung verwenden,
werden, falls nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
(2) Wird in den Fällen der Ziffer 3 die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich
oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder die Kranken-
beziehentlich Pensionskasse oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnisstrafe ein, neben
welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geld-
strafe erkannt werden.
157. Sind die in den § 1 bis 128 gegebenen Vorschriften von den in 6§ 40 und
112 beziehentlich § 122 Absatz 1 bezeichneten Personen übertreten worden, so trifft die
Strafe die letzteren. Der Bergwerksunternehmer ist neben ihnen strafbar, wenn die Zuwider-
handlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen
möglichen eigenen Beaufsichtigung des Unternehmens oder bei der Auswahl oder der Be-
aufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat
fehlen lassen.
§* 158. (1) Die wegen Übertretung der § 17 Absatz 4, 9§ 18, 24 Absatz 3 beziehentlich
§ 157 festgesetzten Geldstrafen fließen zu der Krankenkasse, bei welcher die Arbeiter des Werks
versichert sind.
(2) Die auf Grund der §§ 155, 156 Absatz 1 beziehentlich 6 157 verhängten Geld-
strafen fließen zu der Kranken= beziehentlich Pensionskasse, welcher der beteiligte Versicherte
angehört.
1909. 26