XI.
Kirehenamt.
betr. die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate.
§. 163. Wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes
wird bestraft: * **·i »,
1. (Amtsg.) derjenige Geistliche, welcher kirchliche Funktionen,
die ihm unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen
übertragen worden sind, öffentlich ausübt,
mit einer Geldstrafe von 60 bis 300 Mark, (Landg.)
bei einer zweiten Wiederholung mit Gefängniß von 3
bis 6 Monaten;
2. (Landg. od. Amtsg.) der kirchliche Obere, welcher einem
Geistlichen, entgegen der gesetzlichen Vorschrift, ein
Kirchenamt beziehungsweise kirchliche Funktionen überträgt,
oder einem gesetzlich Unfähigen die kirchliche
Einsetzung ertheilt, mit einer Geldstrafe von 300 bis
§ 16a. (Nr. 1.) Der Geistliche hat sich zu verlässigen, ob die gesetzlichen
Vorschriften, ohne deren Beobachtung die Uebertragung des Amtes
strafbar ist, eingehalten wurden. Unkenntniß der Gesetzwidrigkeit der
Uebertragung entschuldigt nicht. — Auch der rechtmäßig eingesetzte Geistliche
kann durch unbefugte Vornahme kirchlicher Funktionen außerhalb seines
Sprengels strafbar werden, nicht aber durch Amtshandlungen innerhalb
desselben, die er nur nach kirchlichen Satzungen nicht vornehmen durfte,
vgl. 11. Dez. 79 E. 1. 122.