Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XI.
Kirehenamt.

betr.  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  im  Staate.

§.  163.  Wegen  Verletzung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes

wird  bestraft:  *  **·i  »,

1.  (Amtsg.)  derjenige  Geistliche,  welcher  kirchliche  Funktionen,
  die  ihm  unter  Verletzung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  übertragen  worden  sind,  öffentlich  ausübt,
mit  einer  Geldstrafe  von  60  bis  300  Mark,  (Landg.)
bei  einer  zweiten  Wiederholung  mit  Gefängniß  von  3
bis  6  Monaten;

2.  (Landg.  od.  Amtsg.)  der  kirchliche  Obere,  welcher  einem
Geistlichen,  entgegen  der  gesetzlichen  Vorschrift,  ein
Kirchenamt  beziehungsweise  kirchliche  Funktionen  überträgt,
  oder  einem  gesetzlich  Unfähigen  die  kirchliche
Einsetzung  ertheilt,  mit  einer  Geldstrafe  von  300  bis

§  16a.  (Nr.  1.)  Der  Geistliche  hat  sich  zu  verlässigen,  ob  die  gesetzlichen
  Vorschriften,  ohne  deren  Beobachtung  die  Uebertragung  des  Amtes
strafbar  ist,  eingehalten  wurden.  Unkenntniß  der  Gesetzwidrigkeit  der
Uebertragung  entschuldigt  nicht.  —  Auch  der  rechtmäßig  eingesetzte  Geistliche
kann  durch  unbefugte  Vornahme  kirchlicher  Funktionen  außerhalb  seines
Sprengels  strafbar  werden,  nicht  aber  durch  Amtshandlungen  innerhalb
desselben,  die  er  nur  nach  kirchlichen  Satzungen  nicht  vornehmen  durfte,
vgl.  11.  Dez.  79  E.  1.  122.